Institutionelle Förderung von Familienverbänden
Mit der institutionellen Förderung der Geschäftsstellen der Familienverbände kommt das Land Sachsen- Anhalt seiner Verpflichtung gemäß § 13 Gesetz zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt (FamBeFöG LSA) nach.
Das Land fördert überregional tätige Familienverbände, die im Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind und eine Geschäftsstelle in Sachsen-Anhalt unterhalten, mit dem Ziel eines gleichmäßigen Ausbaus von Angeboten zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII.
Ziele und Inhalte der Förderung werden in einem Zuwendungsbescheid geregelt.