Menu
menu

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dies gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie für gleichgestellte Menschen – unabhängig von der Größe des Betriebs.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 168 SGB IX. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamtes Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung wirksam aussprechen kann. Erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens und der erteilten Zustimmung darf die Kündigung erklärt werden.

In einigen Fällen ist keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Dazu gehören insbesondere:

  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
  • eine Kündigung durch den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen selbst sowie
  • das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung.

Der besondere Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass die Interessen schwerbehinderter Menschen bei einer beabsichtigten Kündigung sorgfältig geprüft und angemessen berücksichtigt werden.

Den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung erhalten Sie hier: Antrag auf Zustimmung
 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Link BIH oder in dem Ratgeber "Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung nach dem SGB IX": Download Ratgeber

 

Kontakt Integrationsamt

Standort Halle (Saale)

Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Tel. +49 345 514 - 3629

Standort Magdeburg

Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg
Tel. +49 391 567 - 2477

oder per E-Mail: ina-lsa@lvwa.sachsen-anhalt.de

Kontoverbindung:

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt
Deutsche Bundesbank, Filiale Magdeburg
IBAN: DE04 8100 0000 0081 0015 15
BIC: MARK DEF1 810