Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dies gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie für gleichgestellte Menschen – unabhängig von der Größe des Betriebs.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 168 SGB IX. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamtes Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung wirksam aussprechen kann. Erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens und der erteilten Zustimmung darf die Kündigung erklärt werden.
In einigen Fällen ist keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
- eine Kündigung durch den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen selbst sowie
- das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung.
Der besondere Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass die Interessen schwerbehinderter Menschen bei einer beabsichtigten Kündigung sorgfältig geprüft und angemessen berücksichtigt werden.
Den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung erhalten Sie hier: Antrag auf Zustimmung
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Link BIH oder in dem Ratgeber "Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung nach dem SGB IX": Download Ratgeber

