Mitteilung über Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtung
Möchten Sie in einer gentechnischen Anlage sicherheitsrelevante Einrichtungen (Autoklav, Mikrobiologische Sicherheitswerkbank, Fermenter) ersetzen, ab- oder neu anzuschaffen, dann müssen Sie das LVwA im Vorfeld über das Vorhaben informieren (§ 21 Abs. 2 GenTG). Die Mitteilung kann formlosen erfolgen und muss folgende Informationen enthalten:
- Nennung der gentechnischen Anlage mit Aktenzeichen
- Benennung der geplanten Änderung
- Zeitpunkt der Änderung
- Standort und Kenndaten der Neugeräte
- detaillierte Auflistung über die Dekontaminierung von Altgeräte, wenn diese aus S2-Anlage entfernt werden

