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Errichtung einer neuen S1-Anlage

Möchten Sie eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 errichten und betreiben, so ist diese und die vorgesehene erstmalige gentechnische Arbeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat vor dem beabsichtigten Beginn der Errichtung bzw. vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 GenTG).

Hierfür reichen Sie uns bitte folgende Formblätter (Formblätter siehe http://www.lag-gentechnik.de) und Unterlagen schriftlich ein:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt AZ-S1
  • falls Sie als privater Betreiber noch keine gentechnischen Anlagen in Sachsen-Anhalt betreiben, einen Auszug aus dem Handelsregister
  • gut lesbarer Lageplan oder Bauplan
  • Betriebsanweisung (gem. § 17 Abs. 2 GenTSV)
  • Hygiene- und Hautschutzplan
  • Zusammenfassung der Risikobewertung (gem. § 6 Abs. 1 GenTG)
  • Formblatt GA
  • Formblatt GO (für jeden GVO bitte ein gesondertes Formblatt, ähnliche GVO können in einem Formblatt zusammengefasst werden)
  • Formblatt GS* (stammen die zu übertragenden Nukleinsäuren von verschiedenen Organismen, dann bitte für jeden Spenderorganismus ein gesondertes Formblatt)
  • Formblatt GE* (für jeden Empfängerorganismus bitte ein gesondertes Formblatt)
  • Formblatt GV* (für jeden verwendeten Vektor bitte ein gesondertes Formblatt)
  • ggf. Formblatt M (falls gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchgeführt werden)
  • ggf. Formblatt AL für Laborräume
  • ggf. Formblatt AT für Tierhaltungsräume
  • ggf. Formblatt AG für Gewächshäuser und/oder Klimakammern sowie ein auf die Experimentalpflanzen abgestimmtes Programm zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Insektenbefall und Nagetieren
  • ggf. Formblatt AP für den Produktionsbereich
  • Informationen zur Abfall- und Abwasserentsorgung, d.h. ein Nachweis darüber, dass ein Entsorgungsunternehmen den anfallenden Abfall bzw. die anfallenden Abwässer aus der gentechnischen Anlage entgegennimmt und ordnungsgemäß entsorgt.
  • falls der benannte Projektleiter bzw. Beauftragte für biologische Sicherheit die Sachkunde noch nicht nachgewiesen hat, siehe 4.9 erstmaliger Sachkundenachweis
  • ggf. relevante Fachliteratur (Übersendung per E-Mail ausreichend)

* Ist der Spenderorganismus, der Empfängerorganismus oder der Vektor in der Liste der Geschäftsstelle der ZKBS aufgeführt, ist die Einreichung des jeweiligen Formblattes entbehrlich.

Wie ist das weitere Vorgehen?

  • Mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 und der Durchführung der ersten gentechnischen Arbeit kann sofort nach Eingang der Anzeige beim LVwA begonnen werden.
  • Das LVwA kann allerdings die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläufig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige untersagen, falls dies erforderlich ist.
  • Weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht angezeigt werden, aber eine Risikobewertung muss erfolgen (§ 6 Abs. 3 GenTG i.V.m §§ 2, 3 GenTAufzV).
  • Sie haben die Pflicht die Risikobewertung der gentechnischen Arbeit und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen und ggf. zu überarbeiten (§ 6 Abs. 1 GenTG).