Errichtung einer neuen S1-Anlage
Möchten Sie eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 errichten und betreiben, so ist diese und die vorgesehene erstmalige gentechnische Arbeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat vor dem beabsichtigten Beginn der Errichtung bzw. vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 GenTG).
Hierfür reichen Sie uns bitte schriftlich folgende Formblätter und Unterlagen als Original und zwei Kopien ein:
(Formblätter erhältlich unter: http://www.lag-gentechnik.de)
- Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt AZ-S1.
- Falls Sie als privater Betreiber noch keine gentechnischen Anlagen in Sachsen-Anhalt betreiben, einen Auszug aus dem Handelsregister.
- Gegebenenfalls Bescheinigung der Gemeinnützigkeit.
- Ein gut lesbarer Lageplan oder Bauplan.
- Eine Betriebsanweisung. (gemäß § 12 Abs. 2 GenTSV)
- Ein Hygiene- und Hautschutzplan.
- Zusammenfassung der Risikobewertung. (gemäß § 6 Abs. 1 GenTG)
- Formblatt GA (Beschreibung der gentechnischen Arbeit).
- Formblatt GO mit den Angaben zum herzustellenden gentechnisch veränderten Organismus (GVO). Ähnliche GVO können in einem Formblatt GO zusammengefasst werden. Werden verschiedene GVO erzeugt, dann reichen Sie bitte für jeden GVO ein gesondertes Formblatt GO ein.
- Formblatt GS* (Informationen der zu übertragenden Nukleinsäuren und der Charakterisierung des Spenderorganismus)
Stammen die zu übertragenden Nukleinsäuren von verschiedenen Organismen, dann reichen Sie bitte für jeden Spenderorganismus ein gesondertes Formblatt GS ein. - Formblatt GE* (Informationen und Charakterisierung des Empfängerorganismus)
Sollen verschiedene Empfängerorganismen verwendet werden, dann reichen Sie bitte für jeden Empfängerorganismus ein gesondertes Formblatt GE ein. - Formblatt GV* (Informationen zum verwendeten Vektor inkl. Vektorkarte)
Sollen verschiedene Vektoren verwendet werden, dann reichen Sie bitte für jeden Vektor ein gesondertes Formblatt GV ein. - Formblatt M falls Sie gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen möchten.
- Für Laborräume zusätzlich Formblatt AL.
- Für Tierhaltungsräume zusätzlich Formblatt AT.
- Für Gewächshäuser und/oder Klimakammern zusätzlich Formblatt AG sowie ein auf die Experimental-pflanzen abgestimmtes Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Insektenbefall und Nagetieren.
- Für den Produktionsbereich zusätzlich Formblatt AP.
- Falls der benannte Projektleiter bzw. Beauftragte für biologische Sicherheit die Sachkunde noch nicht nachgewiesen hat, das Formblatt S mit den entsprechenden Unterlagen (siehe erstmaliger Sachkundenachweis).
- Informationen zur Abfall- und Abwasserentsorgung d.h. ein Nachweis darüber, dass ein Entsorgungsunternehmen den anfallenden Abfall bzw. die anfallenden Abwässer aus der gentechnischen Anlage entgegennimmt und ordnungsgemäß entsorgt.
- Gegebenenfalls relevante Fachliteratur (eine Kopie oder Übersendung per E-Mail ausreichend).
* Ist der Spenderorganismus, der Empfängerorganismus oder der Vektor in der Liste der Geschäftsstelle der ZKBS aufgeführt, ist die Einreichung des jeweiligen Formblattes entbehrlich.
Wie ist das weitere Vorgehen?
- Mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 und der Durchführung der ersten gentechnischen Arbeit kann sofort nach Eingang der Anzeige beim Landesverwaltungsamt begonnen werden.
- Das Landesverwaltungsamt kann allerdings die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläufig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige untersagen, falls die erforderlich ist.
- Weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht angezeigt werden.
- Über die gentechnischen Arbeiten müssen Sie Aufzeichnungen führen, die den Kriterien der Gentechnikaufzeichnungsverordnung genügen. (§ 6 Abs. 3 GenTG i.V.m §§ 2, 3 GenTAufzV) Das LVwA empfiehlt die Nutzung des Formblatts Z.
- Sie haben die Pflicht die Risikobewertung der gentechnischen Arbeit und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. (§ 6 Abs. 1 GenTG)