Wohlfahrtpflegerische Einzelmaßnahmen
Nach § 9 Abs. 3 Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2012 in der zur Zeit gültigen Fassung sind 4 v.H. der Einnahmen aus der Konzessionsabgabe für die Förderung wohlfahrtspflegerischen Einzelmaßnahmen zu verwenden. Die Finanzierung aller Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Einnahmen aus der Konzessionsabgabe erzielt werden. Mindereinnahmen führen zu einer prozentualen Reduzierung der Fördersumme.
Dokumente für die Antragstellung
Telefonseelsorgeeinrichtungen, Kinder- und Jugendtelefone und Elterntelefone
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan
Anlage Personalausgabenpauschale
Sonstige Projekte
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage Ausgaben- und Finanzierungsplan
Unterlagen für die Förderung von Personalstellen
Kontakt
Tel: +49 345 514 1656