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Wohlfahrtpflegerische Einzelmaßnahmen

Nach § 9 Abs. 3 Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2012 in der zur Zeit gültigen Fassung sind 4 v.H. der Einnahmen aus der Konzessionsabgabe für die Förderung wohlfahrtspflegerischen Einzelmaßnahmen zu verwenden. Die Finanzierung aller Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Einnahmen aus der Konzessionsabgabe erzielt werden. Mindereinnahmen führen zu einer prozentualen Reduzierung der Fördersumme.

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Landesjugendamt               
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06112 Halle (Saale)

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