Zuständigkeit
Zuständige Zuwendungsbehörde
Aus der nachfolgenden Übersicht lässt sich die zuständige Stelle entnehmen, die in Ihrem Fall für die Entscheidung über die Gewährung der besonderen Zuwendung (Opferpension) nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz zuständig ist.
a) Vorlage einer Rehabilitierung
Zuständig ist die Behörde, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Übersicht über die Zuwendungsbehörden
b) Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz
Für die Gewährung der Opferpension entscheidet die, für Ihren Wohnsitz zuständige Häftlingshilfebehörde
Übersicht über die HHG-Behörden
c) es liegt sowohl eine Rehabilitierungsentscheidung, als auch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz für den gleichen Inhaftierungszeitraum vor
Wurde die Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz vor dem 04.11.1992 beantragt, so entscheidet die für Ihren Wohnsitz zuständige Häftlingshilfegesetz-Behörde über die Gewährung der Opferpension. (siehe b)
Wurde die Bescheinigung nach dem 03.11.1992 beantragt ist die Behörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. (siehe a)
d) Vorlage mehrerer Rehabilitierungsentscheidungen
Die Zuständigkeit richtet sich nach der letzten Verurteilung. Zuständig ist also die Behörde, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung, für die letzte Verurteilung erfolgte.
e) es liegt sowohl mindestens eine Rehabilitierungsentscheidung, als auch eine Bescheinigung nach §10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz für unterschiedliche Inhaftierungszeiträume vor
Über die Gewährung der Opferpension entscheidet die für Ihren Wohnsitz zuständige Häftlingshilfegesetz-Behörde.
zuständige Behörde für Sachsen-Anhalt
Rehabilitierung durch das Bezirksgericht/Landgericht Magdeburg oder
Bescheinigung nach Paragraph 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz und Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Referat
Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle Soziales Entschädigungsrecht
Olvenstedter Str. 1-2
39108 Magdeburg
Tel.: +49 391 567-02
Fax: +49 391 567-2696
Rehabilitierung durch das Bezirksgericht/Landgericht Halle
Landesverwaltungsamt
Referat
Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle Soziales Entschädigungsrecht
Maxim-Gorki-Str. 7
06114 Halle
Tel.: +49 345 514-0
Fax: +49 345 514-3089