Förderung des Jagdwesens aus Mitteln der Jagdabgabe
Zusammen mit den Gebühren für den Jagdschein wird durch die Jagdbehörden eine Jagdabgabe erhoben. Diese Abgabe wird im Benehmen mit der Landesjägerschaft für Maßnahmen des Wildschutzes, der Wildforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke verwendet. Alle Jägerinnen und Jäger leisten damit einen unmittelbaren Beitrag zur Förderung des Jagdwesen als wichtigen Bestandteil zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes, zur Verhinderung von Wildschäden, zur Erzielung eines angepassten und ökologisch verträglichen Wildbestandes und zur Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprojekte.
Die Verwendung der Jagdabgabemittel ist im Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie und Landwirtschaft vom 15. Juni 2018, Az.: 51.11-65021 geregelt. Auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift können gefördert werden:
1. Maßnahmen des Wildschutzes
- Biotopgestaltung, -pflege und -vernetzung zur Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes
- Wildbestandssicherung oder -verbesserung
- Reduzierung invasiver Arten
- Maßnahmen zur Reduzierung von Wildunfällen
2. Maßnahmen der Wildforschung
- Wildökologische Forschung einschließlich Monitoring
- Untersuchung sowie Überwachung von Lebensräumen
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Jagdstrategien
3. Besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke
- Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen zur jagdlichen Aus- und Weiterbildung
- Jagdgebrauchshundewesen, Ausbildungsanlagen für Hunde
- Neubau, Ausbau oder Sanierung von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen
- Gründung von Hegegemeinschaften im Sinne des § 15 des LJagdG LSA
- Jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Falknerei
- Jagdliches Brauchtum
- Entwicklung von Konzepten oder Strukturen zur Vermarktung jagdlicher Erzeugnisse
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die o. g. Maßnahmen realisieren. Eine Förderung ist nur für Maßnahmen möglich, soweit sie in Sachsen-Anhalt realisiert oder wirksam werden und wenn die Höhe der Förderung mindestens 100 Euro beträgt.