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Disziplinarverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), Alexander Vogt eingeleitet

Das Landesverwaltungsamt hat Anfang September ein Disziplinarverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale), Alexander Vogt, eingeleitet.

Gegenstand des Verfahrens sind Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung, Beschäftigung und Beendigung der Beschäftigung des ehemaligen persönlichen Referenten des Oberbürgermeisters.

Das Disziplinarverfahren befindet sich derzeit noch in einem frühen Stadium. Aktuell läuft die Anhörungsfrist für den Beamten. Im Anschluss werden die weiteren Ermittlungen durch den bestellten Ermittlungsführer durchgeführt. Dabei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln und zu bewerten.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens stellt ausdrücklich keine Vorfestlegung auf dessen Ergebnis dar. Ob sich die erhobenen Vorwürfe bestätigen und welche rechtlichen Konsequenzen sich gegebenenfalls daraus ergeben, wird erst nach Abschluss der Ermittlungen zu beurteilen sein.

Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von dem gegen den ehemaligen persönlichen Referenten geführten Strafverfahren betrieben. Es bestehen allerdings sachliche Berührungspunkte hinsichtlich des zugrunde liegenden Geschehens.

Zur Dauer des Verfahrens kann derzeit keine verlässliche Prognose abgegeben werden. Ebenso können mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen erst nach Abschluss der Ermittlungen bewertet werden.

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können derzeit keine weitergehenden Angaben zu den einzelnen Vorwürfen oder zum Inhalt der Ermittlungen gemacht werden. Wir bitten hier um Verständnis.

 

Hintergrund zu Fragen möglicher Konsequenzen:

Eine vorläufige Dienstenthebung kommt nur dann in Betracht, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt werden würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Hierfür gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Das Disziplinargesetzt sieht für aktive Beamte wie den Oberbürgermeister einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahmen vor. Die zu treffende Disziplinarmaßnahme hängt von der ermittelten Schwere des Dienstvergehens ab. Auch eine Einstellung des Verfahrens ohne das Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ist grundsätzlich möglich.