Anzeige von Erzeugnissen als diätetisches Lebensmittel
Anzeige und Prüfung bei Inverkehrbringen von Erzeugnissen als diätetisches Lebensmittel
Hersteller oder Einführer einer bilanzierten Diät oder eines diätetischen Lebensmittels müssen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen der Diät oder Lebensmittel anzeigen.
Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.
Hinweis: Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.