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Beschlüsse 2017

Beschluss 3 VK LSA 01/17   vom 27.02.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 6a Abs. 1 und 2 Nr. 4 VOB/A, Anlage 6 LVG LSA 

  • kein Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen 

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.

Gemäß § 6a Abs. 1 und 2 Nr. 4 VOB/A ist zum Nachweis ihrer Eignung die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen. Der Nachweis umfasst u.a. die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. 

Die Beigeladene hat wahrheitsgemäß erklärt, dass sie als Industriebetrieb Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist. Hieraus zu schließen, dass diese entsprechende Erklärung in Verbindung mit der Anlage 6 LVG LSA zum Ausschluss des Angebotes führt, würde zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes führen.

Die Anlage 6 zum LVG LSA wiederholt lediglich gesetzliche Regelungen. Ein Bieter darf natürlich nur eintragungspflichtige Arbeiten entsprechend der Anlage A zur HwO ausführen, wenn er für diese in der Handwerksrolle eingetragen ist. Er ist jedoch gemäß § 1 HwO nur eintragungspflichtig, wenn er den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betreibt. Ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird.

Beschluss 3 VK LSA 04/17 vom 27.03.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 2 Abs. 1 VOL/A, § 7 Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 5, 7 und 8 VOL/A, § 20 VOL/A und § 9 Abs. 1 Nr. 1 LVG LSA
 

  • Beeinträchtigung der Transparenz durch Wahlpositionen und Bedarfspositionen
  • Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien
  • unzureichende Dokumentation 

Grundsätzlich erfolgt die Leistungsbeschreibung durch Grundpositionen. Diese Positionen enthalten Leistungen, die ohne jeden Vorbehalt zur Ausführung gelangen sollen.  

Die Aufnahme von Wahlpositionen ist in der VOL/A nicht geregelt. Sie sind daher nicht von vornherein unstatthaft. Die Wahlpositionen beeinträchtigen jedoch die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und die Gewährleistung der Transparenz. 

Das Transparenzgebot bezieht sich insbesondere auf das Wertungsverfahren. Durch die Vielzahl der Wahlpositionen und der zusätzlich benannten Bedarfspositionen waren die Angebote nicht mehr miteinander vergleichbar.   

Die Zusammensetzung und inhaltliche Gestaltung der Zuschlagkriterien beim Preis waren aus der Leistungsbeschreibung nicht erkennbar. Die bloße Angabe der prozentualen Wichtung oder der Verweis auf ein automatisiertes Punkteverfahren ist weder ausreichend noch transparent.   

Das Konzept wurde zweifach gewertet, nämlich in der Eignungs- und nochmals in der Zuschlagprüfung.    

Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOL/A, da die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Beschluss 3 VK LSA 05/17 vom 11.04.2017 (nicht barrierefrei)  
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, 20 VOB/A  

  • Verstoß gegen Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung
  • keine ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahren
  • fehlende Unterlagen im Angebot der Antragstellerin 

Gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden.    

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. 

Beschluss 3 VK LSA 07/17 vom 12.04.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 LVG LSA, § 2 Abs. 1 VOL/A, § 3 Abs. 5 VOL/A, § 7 Abs. 1 VOL/A und § 20 VOL/A   

  • weil Dienstleistungsauftrag besteht Ausschreibungspflicht
  • keine Leistungsbeschreibung
  • keine Dokumentation des Verfahrens
  • keine Voraussetzungen für die Wahl der Freihändigen Vergabe 

Bei dem strittigen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag und nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen eine Dienstleistungskonzession. Der Vertrag war daher entsprechend den geltenden Vergabevorschriften öffentlich auszuschreiben.   

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, welche Leistungen erbracht werden sollen, welche Kriterien in die Wertung eingehen und somit zum Zuschlag führen.   

Da für die Wahl der Freihändigen Vergabe weder die Voraussetzungen erfüllt noch durch die Antragsgegnerin dokumentiert wurden, verstößt das Vergabeverfahren auch insgesamt gegen § 20 VOL/A.

Beschluss 3 VK LSA 11/17 vom 02.05.2017 (nicht barrierefrei)
§ 7 Abs. 1 LVG LSA, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 16 b Abs. 1 VOB/A, § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nicht dokumentiert, keine Prognose
  • Dokumentation auch insgesamt mangelhaft  

Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.  

Danach ist der Auftraggeber entsprechend § 16 b Abs. 1 VOB/A verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Anhand der vorgelegten Nachweise sind die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.  

Maßgeblich ist für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auch aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens eines Bewerbers erfolgt.

Beschluss 3 VK LSA 24/17 vom 24.05.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA 

  • keine fristgemäße Rüge erfolgt 

Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.

Beschluss 3 VK LSA 25/17 vom 02.06.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 14 LVG LSA, § 15 Abs. 1 VOB/A

  • Beanstandung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet
  • Auskömmlichkeit des Angebotes des wirtschaftlichsten Bieters
  • Antragstellerin hat nicht wirtschaftlichstes Angebot abgegeben

Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten.

Das wirtschaftlichste Angebot weicht weniger als 10% vom nächsthöheren Angebot ab und daher muss die Kalkulation nicht gemäß § 14 LVG LSA überprüft werden. Ein Abstellen auf Einzelpreise ist nicht statthaft.

Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren. 

Beschluss 3 VK LSA 35/17 vom 13.06.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A, § 6b Abs. 2 VOB/A

  • unbegründeter Nachprüfungsantrag
  • fehlende Referenzbescheinigungen 

Die Wertung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert, so dass sie mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung abzugeben hatte. Die Antragsgegnerin forderte zur Prüfung der Eignung drei bestätigte Referenzen aus den letzten drei Geschäftsjahren ab. Innerhalb der Frist hat die Antragstellerin nur eine Referenz vorgelegt, die den Anforderungen genügt. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 zwingend auszuschließen.                

Beschluss 3 VK LSA 42/17 vom 06.07.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7, § 14 und § 20 VOB/A   

  • keine eindeutige Beschreibung der Leistung, Transparenzgrundsatz nicht beachtet
  • Zulage- und Wahlpositionen verwechselt, Wahlpositionen dürfen nicht ins LV aufgenommen werden
  • unvollständige Kennzeichnung der Angebote
  • keine ausreichende Dokumentation der Angebotswertung 

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Entsprechend § 2 Abs. 1 VOB/A müssen Vergabeverfahren transparent sein. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob oder inwieweit Zulagepositionen gewertet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch allenfalls um Wahlpositionen. 

Wahlpositionen und Bedarfspositionen beeinträchtigen die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bieter im Vergabeverfahren, da sie die Vorhersehbarkeit und die Leistungsangebote der Bieter erschweren.  

Gemäß § 14 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden im Eröffnungstermin die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. 

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.  

Beschluss 3 VK LSA 48/17 vom 26.07.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 18 LVG LSA   

  • Aufhebung der Öffentlichen Ausschreibung rechtswidrig 

Gemäß § 18 VOB/A wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A nicht gegeben sind. Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtwidrige Aufhebung) kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich öffentliche Auftraggeber nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A beziehen können, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren.

Beschluss 3 VK LSA 52/17 vom 26.07.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 3 Nr. a) und b) VOL/A

  • Angebot war auszuschließen

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOL/A sind Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, auszuschließen. 

Beschluss 3 VK LSA 53/17 vom 26.07.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA   

  • keine fristgemäße Rüge 

Der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Fristberechnung wird nicht gefolgt. Die Angabe des beabsichtigten Vertragsschlusses ist keine Voraussetzung der Fristberechnung, diese beginnt unabhängig vom Vertragsschluss mit der Abgabe der Information zu laufen. Es handelt sich bei der siebentägigen Einspruchsfrist um eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb dieser Frist muss nach § 19 Abs. 2 LVG LSA das Vergabeverfahren beanstandet werden.

Beschluss 3 VK LSA 54-58/17 vom 14.08.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A  

  • Aufhebung nicht zu beanstanden 

Gemäß § 8 LVG LSA und § 18 VOB/A wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOB/A geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOB/A nicht gegeben sind. 

Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. 

Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf.    

Beschluss 3 VK LSA 60/17 vom 17.08.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA   

  • Fehlen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages    

Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Nachprüfungsantrag entgegen. Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. 

Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar nicht um ein Gericht im formellen Sinne, so dass die Prozessvorschriften nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vergabekammer ist jedoch streitentscheidend tätig, so dass ihr im materiellen Sinne die Eigenschaft eines Gerichts zukommt. Ebenso wie ein Gericht üben die Vergabekammern ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.   

Beschluss 3 VK LSA 61/17 vom 21.08.2017 (nicht barrierefrei)
§ 7 Abs. 1 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16 b Abs. 1 VOB/A

  • Beurteilung der Eignung durch Antragsgegnerin
  • Ausschluss wegen fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Die Antragsgegnerin hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin dokumentiert. Die Gründe, die zu dieser negativen Prognose geführt haben, sind ermessensfehlerfrei dargelegt worden. 

Beschluss 3 VK LSA 63/17 vom 30.08.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 b Abs. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A

  • Beurteilung der Eignung des Bieters
  • Ausschluss des Angebotes

Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

Die Eignung eines Bieters kann nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann. Hierbei folgt bereits aus dem Charakter der Prognose, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit dem für prozessuale Tatsachenfeststellungen geltenden Maß an Gewissheit (§ 286 ZPO) feststehen müssen.

Beschluss 3 VK LSA 67/17 vom 01.09.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A

  • Ausschluss des Angebotes wegen Abänderung der Bindefrist

Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. Der aus einer entsprechenden Verletzung resultierende Ausschluss ist zwingend. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.

Auf ein Angebot darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn es den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht in allen Punkten entspricht, denn es fehlt an den für einen Vertragsabschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen.    

Beschluss 3 VK LSA 68/17 vom 11.09.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 1 und 2 LVG LSA   

  • keine fristgemäße Rüge
  • unangemessen niedriger Preis 

Gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab. 

Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.    

Gemäß § 14 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG LSA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.                     

Beschluss 3 VK LSA 70-72/17 vom 04.09.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 14 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 7 VOL/A, § 3 Abs. 5 VOL/A

  • fehlerhafte Wertung der Angebote
  • Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe

Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA die Kalkulation des Angebots zu überprüfen.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4 lit. d VOL/A-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.

Beschluss 3 VK LSA 81/17 vom 12.10.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 3 lit. e) VOL/A, § 130 BGB

  • Angebot ist fristgemäß eingegangen
  • Interne Organisation sämtlichen Posteingangs ist durch AG zu überprüfen

Auszuschließen sind nach § 16 Abs. 3 lit. e) VOL/A Angebote, die nicht form- und fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.

Maßgebend für den Zugang gemäß § 130 BGB, hier bezogen auf das Angebot, sind der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können.

Beschluss 3 VK LSA 82/17 vom 19.10.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, §17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

  • fehlende Fabrikats- und Herstellerangaben führen zum Ausschluss des Angebotes
  • Aufhebung der Ausschreibung, da kein zuschlagfähiges Angebot vorlag 

Das Angebot des Antragstellers ist wegen Unvollständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.

Beschluss 3 VK LSA 83/17 vom 06.11.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA; § 2 Abs. 1 VOL/A; § 7 VOL/A  

  • Vergleichbarkeit von Angeboten, ausführliche Beschreibung   
  • produktneutrale Formulierung 
  • Nebenangebote waren zugelassen 

Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S. d. § 2 Abs. 1 VOL/A erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit identischen Vertragsleistungen gegeben.  
Der Auftraggeber muss die Ausschreibung nicht so gestalten, dass sie in das Unternehmenskonzept bzw. die Produktpalette eines jeden möglichen Bieters passt. Er ist nicht verpflichtet, Produkte zu beschaffen, die seinem Bedarf nicht gerecht werden. Nebenangebote waren ohne Mindestanforderungen zugelassen.

Beschluss 3 VK LSA 84/17  vom 08.11.2017 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A     

  • Änderung des Leistungsverzeichnisses 

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen in der Regel nach Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag) vergeben. 

Gemäß § 13 Abs. 4 VOB/A sind Preisnachlässe ohne Bedingungen an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wenn die Preisnachlässe an anderer Stelle aufgeführt sind, sind sie nicht zu werten, § 16d Abs. 4 VOB/A (BGH, Urteil v. 20.01.2009 - Az.: X ZR 113/07). Dies dient der Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote – auch für Mitbieter. 

Beschluss 3 VK LSA 86/17 vom 22.11.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 10 Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A i. V. m. § 13 Abs. 4 VOL/A, § 14 LVG LSA   

  • Änderung der Vergabeunterlagen (Bindefrist)
  • widersprüchliches Angebot
  • Angemessenheit des Preises 

Die Bindefrist wird einseitig durch den Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Für die Geltung der Angebote ist gemäß § 10 Abs. 1 VOL/A eine ausreichende Frist (Bindefrist) vorzusehen. Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot erteilen kann. Für sämtliche Bieter muss wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Annahmefrist gelten. Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. 
Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i. S. d. § 2 Abs. 1 VOL/A erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben.  
Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote zu überprüfen. Als Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises kommen insbesondere Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, von Konkurrenzanbietern gebotene Einheitspreise, bisher für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen der Vergabestelle, Grobkalkulationen beratender Ingenieurbüros, aber auch Ergebnisse aus einem anschließenden Vergabeverfahren in Betracht. 

Beschluss 3 VK LSA 88/17 vom 06.12.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 14 Abs. 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 d VOL/A   

  • ungewöhnlich niedriger Angebotspreis
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens 

Aus § 14 Abs. 2 LVG LSA ergibt sich, dass, wenn ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot abweicht, der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen hat. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter weiter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht nach, so ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.   

Eine von der Antragstellerin gewünschte Verlängerung der Vertragslaufzeit würde den wesentlichen Inhalt der Ausschreibung verändern und eine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen, da anderen Bietern die Möglichkeit genommen würde, sich in dem anschließenden Zeitraum neu zu beteiligen. Es handelt sich hier nicht um eine Baumaßnahme, sondern um eine zeitlich festgelegte Dienstleistung, deren Vertragslaufzeit und -zeitraum sich auch auf die Kalkulation auswirken können.  

Unter Berücksichtigung dessen, dass das Angebot der Antragstellerin bereits gemäß § 14 LVG LSA nicht mehr zu werten war, kann sie durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht in ihren Rechten verletzt werden.  

Beschluss 3 VK LSA 90-92/17 vom 08.12.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 4 LVG LSA, § 1 Abs. 1 Satz 3 LVG LSA, § 3 Abs. 1 VgV   

  • Antrag ist unzulässig, Schwellenwert nicht erreicht 

Nach § 19 Abs. 4 LVG LSA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 € nicht übersteigt. 

Beschluss 3 VK LSA 93/17 vom 21.12.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A   

  • Ausschluss Angebot
  • unzulässige Nachbesserung des Angebotes 

Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, sind auszuschließen. Ein Bewerber, der sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Fassung der Leistungsbeschreibung erstellt und damit von einer nachträglich korrigierten und für verbindlich erklärten Fassung abweicht, nimmt eine Änderung an den Vergabeunterlagen vor.

Beschluss 3 VK LSA 97-99/17 vom 27.12.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 14 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 Nr. 1 Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016, § 20 VOL/A   

  • Schwellenwertüberschreitung
  • Wahl der falschen Vergabeart
  • mangelhafte Dokumentation 

An die erforderliche Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber dürfen zwar mit Blick auf den Prognosecharakter der Schätzung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Schätzung ist hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint.   

Dokumentationsmängel können allenfalls zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind. 

Beschluss 3 VK LSA 100/17 vom 15.01.2018 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 VOB/A, § 20 VOB/A   

  • keine aktuelle Kostenschätzung
  • keine ausreichende und zeitnahe Dokumentation
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens war rechtswidrig 

Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.  

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

 

 

 

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