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Betriebserlaubnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII

Für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 45 bis 48a Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe)) ist das Landesjugendamt gemäß § 85 SGB VIII sachlich zuständig.

Eine Betriebserlaubnis für Einrichtungen wird gemäß §§ 45, 45a SGB VIII benötigt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Während des Betriebserlaubnisverfahrens stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter beratend zur Seite. Im Anschluss an das Verfahren und der erteilten Betriebserlaubnis werden nach den Erfordernissen des Einzelfalls örtliche Prüfungen durch das Landesjugendamt durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen, § 46 SGB VIII.

Welche konkreten Einrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, alle betriebserlaubnisrelevanten Formulare sowie weitere Informationen und Handlungsempfehlungen finden Sie auf dieser Seite. 

Erlaubnispflichtige Einrichtungen sind:

teilstationäre Angebote der Jugendhilfe:

  • Tagesgruppen

stationäre Angebote:

  • Betreutes Wohnen
  • Kinder- und Jugendheime
  • individualpädagogische Betreuungsstellen (z.B. Erziehungsfachstellen), wenn sie in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung fachlich und organisatorisch eingebunden sind (§ 45a 
    S. 2 und 3 SGB VIII)
  • Mutter/Vater/Kind-Einrichtungen
  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen
  • Internate der beruflichen Bildung sowie Internate an Gymnasien
     

Nichterlaubnispflichtige Einrichtungen sind:

  • Jugendfreizeiteinrichtungen
  • Jugendbildungseinrichtungen
  • Jugendherbergen
  • Schullandheime
  • Schülerheime, welche landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen
  • Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehmen, für die eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
  • Einrichtungen im Rahmen des Hotel - und Gaststättengewerbes, die Kinder und Jugendliche aufnehmen

Betriebserlaubnisrelevante Dokumente und Unterlagen

Hinweis zur Anerkennung von Berufsabschlüssen

Für im Ausland erworbene Berufsabschlüsse besteht die Möglichkeit, diese in Deutschland anerkennen zu lassen. Auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind die jeweiligen Ansprechpartner:innen für die einzelnen Berufsgruppen zu finden.

In Sachsen-Anhalt ist für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe zuständig. Für die Anerkennung von Abschlüssen als Erzieher:in wenden Sie sich bitte an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.

Das Landesjugendamt Sachsen-Anhalt ist nicht für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen zuständig.

Kontakt

Landesverwaltungsamt
Landesjugendamt               
Ernst-Kamieth-Straße 2          
06112 Halle (Saale)

Referentin: Frau Lück

Tel.: 0345 514-1388
E-Mail

Frau Richter
Tel.: 0345 514-1385
E-Mail