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Deponien

Im Stoffkreislauf stellen Deponien wichtige Entsorgungsanlagen zur endgültigen Beseitigung derjenigen Abfälle dar, die weder recycelt, noch energetisch oder anderweitig verwertet werden können. Ihr Lebenszyklus beginnt mit ihrer Errichtung, an die sich die Phasen des Ablagerungs- und Stilllegungsbetriebes sowie die Nachsorgephase anschließen.

Genehmigung

Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von Deponien bedürfen einer abfallrechtlichen Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Abfallbehörde, für Deponien der Klassen 0 und I sind das die Landkreise und kreisfreien Städte, für Deponien der Klassen II und III ist es das Landesverwaltungsamt.

Anträge auf die Zulassung neuer Deponien oder Deponieabschnitte werden (i.d.R.) in einem Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit geprüft. Werden die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt als hinnehmbar eingeschätzt und besteht dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse, wird das Vorhaben durch einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zugelassen.

Überwachung

Deponien werden während ihrer gesamten Lebensdauer regelmäßig und auch anlassbezogen auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen kontrolliert. Das geschieht sowohl durch Vor-Ort-Überwachungen als auch im Rahmen der Prüfung vielfältiger Unterlagen und Nachweise, die der Deponiebetreiber zu führen hat. Aus dem abfallrechtliche Regime wird eine Deponie von der zuständigen Behörde erst dann entlassen, wenn diese anhand der Überwachungsergebnisse der Nachsorgephase (vorwiegend Grundwassermonitoring) feststellt, dass von der Deponie keine schädlichen Auswirkungen mehr ausgehen können. Danach unterliegt die ehemalige Deponie dem Bodenschutzrecht.

Die Eigenüberwachungsmaßnahmen der Deponiebetreiber zu den Umweltauswirkungen der Deponie werden ebenfalls kontrolliert.

Nachnutzung von stillgelegten Deponien

Bereits stillgelegte Deponien können im Einzelfall sinnvolle Nachnutzungsmöglichkeiten eröffnen.

Je nach Deponiestandort sind dabei Besonderheiten zu beachten, die sich auf die nachnutzungsbezogenen Genehmigungserfordernisse auswirken können. Im Sinne einer entsprechend zutreffenden Beratung, sollten die Interessenten für ein solches Vorhaben frühzeitig den Kontakt zu den Abfallbehörden aufnehmen.

Zuständigkeit

 

Zuständig für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien der Deponieklasse II und III sowie für die Feststellung der endgültigen Stilllegung und Entlassung aus der Nachsorge ist die obere Abfallbehörde, das Landesverwaltungsamt.

 
Für Gemeindedeponien bzw. Deponien der Deponieklasse 0 und I liegt die Zuständigkeit bei der unteren Abfallbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Deponie befindet.

Ansprechpartner

Herr Dr. Krauß

Tel.: +49 345 514-2803

E-Mail

 

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