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für andere Einrichtungen, Vereine und Stiftungen


Antrag:


Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind andere Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufbauhilfegesetzes wie Vereine und Stiftungen, soweit sie nicht von den anderen Abschnitten der Richtlinie erfasst werden.


Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden nach Abschnitt I. Nr. 2.1 der Richtlinie. Die Förderfähigkeit richtet sich nach Abschnitt I. Nr. 2.2 bis 2.4.


Wie wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 v.H. der festgestellten Schadenshöhe.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013) vom 2.8.2013 in der Fassung vom 23.08.2013


Was ist weiterhin zu beachten?

Anträge sind von Antragsberechtigten spätestens bis zum 30. Dezember 2014 zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Antragstellung möglich.


Ansprechpartner

Sie haben weitere Fragen?

Richten Sie diese bitte an Frau Kunze

Telefon: +49 345 514 3055
E-Mail

oder an Frau Ebersbach

Telefon: +49 345 514 3092
E-Mail

Weitergehende Informationen

 

 

Kontakt

Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

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Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

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Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)