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Wissenswertes


Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

  2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

  3. gesetzlich vorgeschrieben war oder

  4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer Maßnahme auf Antrag Versorgung. Hinterbliebene können ebenfalls Leistungen erhalten.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.

Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde (Paragraph 2 Nummer 9 und 11 IfSG).
Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (Paragraph 2 Nummer 10 IfSG).

Die vom Gesetz erfassten Schutzimpfungen und gleichgestellten Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Einzelnen, bei dem sie vorgenommen wurden, sondern auch dem Schutz der gesamten Bevölkerung vor der Weiterverbreitung von Seuchen, indem durch den Schutz des Einzelnen eine Infektionskette unterbrochen wird. Auf diesem Aspekt beruhen auch die gesetzlichen Entschädigungsregelungen, die dem Aufopferungsgedanken Rechnung tragen.

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Anschrift

Soziales Entschädigungsrecht
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06114 Halle (Saale)

Schwerbehindertenrecht – Feststellungsverfahren
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06114 Halle (Saale)

Schwerbehindertenrecht – Grundsatz und Rechtsbehelfsverfahren, LBliGG
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)