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Beschlüsse 2016

Beschluss 3 VK LSA 01/16  vom 14.03.2016 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 14 LVG LSA, § 15 Abs. 1 VOB/A, § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A

  • Nachprüfungsantrag unbegründet, da keine Rechtsverletzung
  • Prüfung und Wertung der Kalkulation des Angebotes nachvollziehbar dargelegt

Gemäß § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) unterrichten. Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden.
Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises und damit für die Beurteilung können Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros sein.
Der Auftraggeber ist seiner Verpflichtung zur Prüfung des strittigen Angebotes gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA nachgekommen.  

Beschluss 3 VK LSA 04/16  vom 18.04.2016 (nicht barrierefrei)
§ 7 Abs. 1 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

  • Eignungsprüfung
  • Wertungsergebnis rechtswidrig
  • Fehlende Transparenz bei der Prognoseentscheidung

Entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist der Auftraggeber verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.

Hierbei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur einer eingeschränkten Kontrolle zugänglich ist. Dieser Beurteilungsspielraum kann nur daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist

Im Rahmen ihrer durchzuführenden Prognoseentscheidung hat es die Antragsgegnerin versäumt, transparent darzustellen, weshalb die Antragstellerin für die ausgeschriebene Leistung eine einwandfreie und vertragsgemäße Auftragsdurchführung nicht erwarten lässt. Für den Ausschluss der Antragstellerin wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren bedarf es deshalb einer dokumentierten, negativen Prognose für das aktuell zu beurteilende Verfahren. Aus der Dokumentation der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, welche Gesichtspunkte sie bei ihrer Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zugrunde gelegt und welches Gewicht sie dem jeweiligen Umstand beigemessen hat. 

Beschluss 3 VK LSA 05/16  vom 03.05.2016 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 3 VOB(A)

  • Änderung der Vergabeunterlagen
  • Einsatzes eines nicht zugelassenen Prüflabors

Wenn man bis zum Aufklärungsgespräch versichert, die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen, im Zuge des Aufklärungsgespräches jedoch einen Nachunternehmer nachträglich benennt, so ist das Angebot unzulässig geändert. Verhandlungen über die Änderung von Angeboten sind nach § 15 Abs. 3 VOB(A) nicht statthaft. 

Beschluss 3 VK LSA 14/16  vom 27.06.2016 (nicht barrierefrei)
§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A, § 7 LVG LSA, §§ 13-16 VOB/A

  • kein Ausschluss von Nebenangeboten, wenn alleiniges Zuschlagskriterium der Preis ist

Die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis unter Berücksichtigung aller gewerteten Nebenangebote verstößt nicht gegen die Vergabevorschriften.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A sind entgegen den Regelungen des § 8 EG VOB/A für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorzugeben.

Gemäß § 16 Abs. 7 VOB/A sind Nebenangebote wie Hauptangebote zu werten. Dem Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot wird damit Rechnung getragen, denn die durch den BGH befürchteten qualitativ minderwertigen Angebote dürfen auch nach den Regelungen der VOB/A nicht gewertet werden (Beschluss der 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2014, 3 VK 47/14).

Beschluss 3 VK LSA 16/16  vom 23.06.2016 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 3 d)

  • kein Ausschluss der Antragstellerin
  • keine Änderung der Vergabeunterlagen

Es handelt sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebotes hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt. 

Beschluss 3 VK LSA 17/16  vom 27.06.2016 (nicht barrierefrei)
 § 3 Abs. 5 g) VOL/A, § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A

  •  falsche Bezeichnung der Vergabeart führt nicht zur Rechtsverletzung
  •  die Tatsache allein, dass Verhandlungen unterblieben sind, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf eine Rechtsverletzung

Die Bezeichnung „Verhandlungsverfahren“ für die Durchführung der freihändigen Vergabe führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin, da sich aus dem Protokoll des mit der Antragstellerin geführten Bietergesprächs ergibt, dass die Vergabe als freihändige Vergabe für ein Jahr erfolgen sollte und die Antragstellerin auch das daraus folgende Rechtsschutzverfahren nach § 19 Abs. 2 LVG LSA gewählt hat.

Die Tatsache allein, dass Verhandlungen unterblieben sind, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf eine Rechtsverletzung. Im Verhandlungsverfahren ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, um seiner selbst willen Verhandlungen über die Angebote, insbesondere über die Preise, mit allen Bietern aufzunehmen. Er muss vielmehr nur über solche Angebote verhandeln, denen unter Berücksichtigung alsdann aufzunehmender Verhandlungen und ihrer voraussichtlichen Ergebnisse eine echte Chance eingeräumt werden kann, aus den Verhandlungen als das annehmbarste Angebot hervorzugehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2009 – VII-Verg 6/09).

Beschluss 3 VK LSA 20/16  vom 28.07.2016 (nicht barrierefrei)
§ 7 Abs. 1 LVG LSA, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 6 a Abs. 2 Nr. 7 VOB/A, § 16 b Abs. 1 VOB/A   

  • Eignungsprüfung
  • Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit, da nachweislich schwere Verfehlung vorliegt 

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ausschlaggebend, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erfahrungen mit der Antragstellerin objektiv größeres Gewicht haben. Zum Ausschluss der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose. Die Antragsgegnerin hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin ausführlich dokumentiert. Sie hat in ihrem Formblatt zur Eignungsprüfung und im Informationsschreiben nach § 19 Abs. 1 LVG LSA begründet, weshalb die Antragstellerin für die Ausführung der Leistungen für die Ausschreibung 2016 ungeeignet ist. 
Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit liegen nachvollziehbare sachliche Gründe vor, dass aufgrund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.    

Beschluss 3 VK LSA 23/16 - 25/16 vom 09.08.2016 (nicht barrierefrei)
 § 7 und § 14 LVG LSA sowie § 2, § 16, § 19 und § 20 VOB/A

  • Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters
  • Unangemessenes Angebot
  • Mangelhafte Dokumentierung

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote anhand der Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärung gem. Formblatt 124 sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten.

Die Antragstellerin ist unter der PQ-Nummer … präqualifiziert. Sie hat damit ihre Eignung nachgewiesen.

Der Angebotspreis der Antragstellerin weicht weniger als 1 v.H. vom nächst höheren Angebot ab. Bei dieser geringfügigen Abweichung stellt sich der Preis nicht als unangemessen niedrig dar. Ein offenbares Missverhältnis setzt voraus, dass der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass die Unangemessenheit ohne detaillierte Überprüfung sofort ins Auge fällt (OLG Karlsruhe Az. 15 Verg 4/10 v. 16.06.2010). Der Angebotspreis weicht weniger als 10 % vom nächst höheren Angebotspreis ab, so dass der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots gemäß § 14 Abs. 2 LVG LSA nicht zu überprüfen hatte. Der Gesamtpreis entscheidet über die Auskömmlichkeit des Angebotes (OLG München, Beschluss vom 25.09.2014-Verg 10/14).   Die Prüfung der Einzelpositionen des Angebotes der Antragstellerin verstößt gegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A.

Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Der öffentliche Auftraggeber hat damit alle Verfahrens- und Entscheidungsschritte jeweils zu dokumentieren. Das ist im Sinne des Transparenzgebotes zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.  

Beschluss 3 VK LSA 26/16 vom 05.09.2016 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4, § 14 LVG LSA, § 15, § 16 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A

  • kein ungewöhnlich niedriges Angebot
  • Aufklärung durch Auftraggeber nicht hinreichend

Gemäß § 16 d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Weicht nach § 14 Absatz 2 LVG LSA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.  
Der Angebotspreis der Antragstellerin weicht 9,5 v.H. vom nächst höheren Angebot ab. Bei dieser Abweichung stellt sich der Preis nicht als unangemessen niedrig dar. Bei der Berechnung der Abstände zum nächsthöheren Angebot ist es nicht zulässig, auf bestimmte Einzelpreise abzustellen, sondern der Angebotspreis muss insgesamt betrachtet werden.    
Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Die Aufklärung wurde durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend bzw. fehlerhaft durchgeführt. Bloße Vermutungen können nicht die Grundlage für den Ausschluss eines Angebotes sein.       

Beschluss 3 VK LSA 27/16  vom 21.09.2016 (nicht barrierefrei)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 2; § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 7 Abs. 2; § 12a Abs. 4; § 15 Abs. 3 und § 20 VOB/A

  • produktneutrale Ausschreibung
  • Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers
  • Intransparenz der Zuschlagskriterien

Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Im Leistungsverzeichnis werden für sämtliche Einzelpositionen Leitfabrikate vorgeschrieben, die mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind. Inwieweit dies im Einzelnen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, wurde durch die Antragsgegnerin in der Vergabeakte in keiner Weise begründet und dokumentiert.

Die Antragstellerin stellte zwei schriftlich formulierte Anfragen an die Antragsgegnerin zu 34 Positionen des Leistungsverzeichnisses. Eine vollständige schriftliche Beantwortung der Anfragen, die auch allen Bietern mitgeteilt wurde, ist in der Vergabeakte nicht belegt.

Eine mündliche Beantwortung dieser umfangreichen Fragen in einer Vor-Ort-Begehung entspräche darüber hinaus nicht den Vorgaben des § 12 a Abs. 4 VOB/A, da die Vor-Ort-Termine einzeln stattfanden und damit eine Erteilung der Auskünfte in gleicher Weise an alle Unternehmen nicht sichergestellt werden konnte.

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf Zuschlagskriterien, die tabellarische Auflistung der Zuschlagskriterien weist ein Datum vom 29. Juni 2016 auf, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Zuschlagskriterien nicht bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe erstellt wurden. Auch hat die Antragsgegnerin bei der Wertung Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermischt. Insbesondere wurden hier die Kriterien der Eignungsprüfung – Gesamtumsatz, Umsatz vergleichbarer Leistungen, Anzahl der Referenzen, Anzahl des Personals, geforderte Nachweise (nur beispielhafte Aufzählung) in die Wertung noch einmal einbezogen, obwohl die Eignung der Bieter im Vergabevermerk des beauftragten Planungsbüros bereits festgestellt wurde.

Beschluss 3 VK LSA 28/16  vom 21.09.2016 (nicht barrierefrei)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 2; § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 7 Abs. 2; § 12a Abs. 4; § 15 Abs. 3 und § 20 VOB/A

  • produktneutrale Ausschreibung
  • Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers
  • Intransparenz der Zuschlagskriterien

Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Im Leistungsverzeichnis werden für sämtliche Einzelpositionen Leitfabrikate vorgeschrieben, die mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen sind. Inwieweit dies im Einzelnen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, wurde durch die Antragsgegnerin in der Vergabeakte in keiner Weise begründet und dokumentiert.

Die Antragstellerin stellte zwei schriftlich formulierte Anfragen an die Antragsgegnerin zu 34 Positionen des Leistungsverzeichnisses. Eine vollständige schriftliche Beantwortung der Anfragen, die auch allen Bietern mitgeteilt wurde, ist in der Vergabeakte nicht belegt.

Eine mündliche Beantwortung dieser umfangreichen Fragen in einer Vor-Ort-Begehung entspräche darüber hinaus nicht den Vorgaben des § 12 a Abs. 4 VOB/A, da die Vor-Ort-Termine einzeln stattfanden und damit eine Erteilung der Auskünfte in gleicher Weise an alle Unternehmen nicht sichergestellt werden konnte.

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich kein Hinweis auf Zuschlagskriterien, die tabellarische Auflistung der Zuschlagskriterien weist ein Datum vom 29. Juni 2016 auf, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Zuschlagskriterien nicht bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe erstellt wurden. Auch hat die Antragsgegnerin bei der Wertung Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermischt. Insbesondere wurden hier die Kriterien der Eignungsprüfung – Gesamtumsatz, Umsatz vergleichbarer Leistungen, Anzahl der Referenzen, Anzahl des Personals, geforderte Nachweise (nur beispielhafte Aufzählung) in die Wertung noch einmal einbezogen, obwohl die Eignung der Bieter im Vergabevermerk des beauftragten Planungsbüros bereits festgestellt wurde.

Beschluss 3 VK LSA 33/16  vom 26.10.2016 (nicht barrierefrei)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16 b) Abs. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA

  • Fachkunde eines Bieters
  • Ausschluss des Angebotes wegen mangelnder Eignung

Die Eignung der Antragstellerin ist durch die Antragsgegnerin entsprechend der Vergabedokumentation auf Grund ihrer Erfahrungen der vorangegangenen Bauvorhaben, das letzte aus dem Jahr 2014/2015, negativ beurteilt worden.

Die mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten ist hierbei durchaus ein geeignetes Kriterium, das zur Unzuverlässigkeit eines Bewerbers führt.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung nachvollziehbar auf vergangene Erfahrungen aus vier Bauvorhaben, von denen drei gekündigt wurden, auf den Ausgang eines Gerichtsverfahrens im Rahmen der Vertragsabwicklung kommt es hier nicht an. Die Gründe, die zu dieser negativen Prognoseentscheidung geführt haben, sind ermessensfehlerfrei dargelegt und von der Vergabekammer nicht zu beanstanden.

Beschluss 3 VK LSA 35/16  vom 26.10.2016 (nicht barrierefrei)
§ 13 Abs. 4 Satz 1 VOL/A, § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A

  • nicht erbrachte Spezifikation aus dem Leistungsverzeichnis
  • Ausschluss des Angebotes wegen Änderung der Vergabeunterlagen

Die Antragstellerin hat eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Das hat den Ausschluss des Angebotes gemäß § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A i.V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 VOL/A zur Folge.

Die Antragstellerin konnte den Nachweis des Bestehens der geforderten Programmfunktionalität bei ihrer angebotenen Software gegenüber der Antragsgegnerin nicht erbringen.

Nicht zu folgen ist daher der Ansicht der Antragstellerin, die von ihr angebotene Dienstleistungssoftware entspreche der ausgeschriebenen Spezifikation und damit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses.

Das Angebot der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der damit verbundenen Erwartungshaltung der Antragsgegnerin an die Ausschreibung. Da die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Leistung angeboten hat, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebotes zur Folge hat.

Beschluss 3 VK LSA 39/16  vom 21.11.2016 (nicht barrierefrei)
§ 3 Abs. 1 Satz 4 und § 17 Abs. 1 lit. c) VOL/A, § 18 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 8 LVG LSA

  • Beschränkte Ausschreibung zulässig
  • Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot
  • Leistungsverzeichnis war eindeutig und erschöpfend beschrieben
  • Unzulässig hinsichtlich der Aufhebung der Öffentlichen Ausschreibung

Die Antragsgegnerin hat die Öffentliche Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c) VOL/A aufgehoben. Die Wahl der Beschränkten Ausschreibung durch die Antragsgegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Sie hat auch mehr als drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Gemäß § 18 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 8 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

Insofern die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Leistung durch die Antragsgegnerin nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Weder die Antragstellerin noch die anderen Bieter haben Anfragen zum Leistungsverzeichnis bezüglich Unklarheiten oder Umfang gestellt. Die Antragstellerin war auch in der Lage ein Angebot abzugeben. Erst nachdem ihr der Zuschlag nicht erteilt werden soll, erklärt sie, dass das Leistungsverzeichnis nicht umfassend ist. Es ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen, wie die Antragstellerin den Angebotspreis kalkuliert hat, wenn ihr der Umfang der Leistung nicht klar war.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig hinsichtlich des Abstellens auf die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der vorangegangenen Öffentlichen Ausschreibung, da er nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 1 LVG gestellt wurde.

Beschluss 3 VK LSA 44/16  vom 30.11.2016 (nicht barrierefrei)
§ 2 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 und § 16 a VOB/A

  •  fehlender Nachweis der Gleichwertigkeit des zweiten Nebenangebotes
  •  Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

Auf das zweite Nebenangebot der Antragstellerin kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Antragstellerin hat mit dem Angebot gemäß § 13 Abs. 2 VOB/A und Ziffer 5.1 der Teilnahmebedingungen die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes nicht nachgewiesen.

Damit hat die Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, da sie nach Wertung ihres Hauptangebotes und des ersten Nebenangebotes den zweiten Platz belegt.

Der Antragsgegner war nicht verpflichtet einen Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß § 16 a VOB/A bei der Antragstellerin vor Ausschluss des Nebenangebots nachzufordern. Dies würde eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes darstellen und liegt daher auch nicht im Ermessen des Antragsgegners. Eine Nachforderungspflicht wäre damit für den Antragsgegner nur entstanden, wenn das Profildatenblatt der Fa. … dem Angebot nicht beigelegen hätte.

Beschluss 3 VK LSA 45/16  vom 29.11.2016 (nicht barrierefrei)
§§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A.

  • Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Erklärung und fehlender Fabrikatsangaben

Der Bieter hat zwar die Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage 3 LVG LSA) dem Angebot beigefügt, diese jedoch unvollständig ausgefüllt.

Hier fehlt eine inhaltlich mit dem Angebot verbundene Erklärung über die Herkunft der im Angebot kalkulierten Produkte. Die Erklärung in der unvollständigen Form würde Vertragsbestandteil in der Ausführung des Auftrages und würde damit den Bieter im Wettbewerb bevorzugen, da sie die Herkunft der Produkte nicht erklärt hat. Damit fehlt die Vergleichbarkeit zu den Angeboten der übrigen Bieter, die bereits mit Abgabe des Angebotes die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen versichert haben. Es kann dahinstehen, ob es für den Antragsgegner ersichtlich gewesen ist, dass dieses Kreuz versehentlich nicht gesetzt wurde, denn als Vertragsbestandteil durfte diese Erklärung nicht nachgefordert werden, dies würde eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes darstellen, diese Entscheidung liegt auch nicht im Ermessen des Antragsgegners.

Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss. Geforderte, aber im Angebot fehlende Fabrikats-, Produkt- und Typangaben fallen nicht unter § 16 a VOB/A, der den Auftraggeber zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet.

Beschluss 3 VK LSA 50/16  vom 22.12.2016 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, §§ 10 und 20 VOL/A

  • Bei Nichtabhilfe einer Rüge eines Bieters ist Zuschlagserteilung vor Entscheidung der Vergabekammer unzulässig
  • Ausreichende Angebotsfrist bei Übersendung überarbeiteter Vergabeunterlagen

Die Antragstellerin hat am 21. Oktober 2016 das Vergabeverfahren wegen des fehlerhaften Leistungsverzeichnisses sowie der - infolge der Änderungen und Ergänzungen des Leistungsverzeichnisses - nicht mehr ausreichenden Angebotsfrist beanstandet.

Der Antragsgegner hat einem Teil der Rüge nicht abgeholfen, da er die Angebotsfrist nicht verlängert hat.

In diesem Fall hätte er die Vergabeunterlagen zwingend der Vergabekammer vorlegen müssen, eine Zuschlagserteilung wäre unzulässig gewesen.

Die Bemessung der Angebotsfrist richtet sich nach § 10 Abs. 1 VOL/A. Danach sind für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. Denn nur bei ausreichenden Fristen haben die Bieter die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen.

Hier ist die Ausübung eines Ermessens durch den Antragsgegner in keiner Weise dokumentiert oder nachvollziehbar. Angesichts einer Reaktionszeit des Antragsgegners von vier Tagen zur Versendung der fehlenden und überarbeiteten Unterlagen erscheint es jedoch wenig nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den Bietern eine noch verbleibende Angebotsfrist von nur zwei Tagen zugesteht, um anhand von insgesamt vier nachgereichten Preisblättern die Kalkulation ordnungsgemäß vorzunehmen.

Damit ist das Vergabeverfahren in diesem Punkt wegen der fehlerhaften Ermessensentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig. Die Antragstellerin wird hierbei in ihren Rechten verletzt, da sie glaubhaft dargestellt hat, ihr Angebot infolge der nicht verlängerten Angebotsfrist nicht ordnungsgemäß kalkulieren zu können.

Beschluss 3 VK LSA 53/16  vom 23.12.2016 (nicht barrierefrei)
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

  • Zwingender Ausschluss eines Angebotes bei fehlenden Fabrikatsangaben

Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.

Beschluss 3 VK LSA 54/16  vom 19.01.2017 (nicht barrierefrei)
§§ 8 und 14 LVG LSA; §§ 15, 16d Abs. 1 Nr. 2 und 17 Abs. 1 VOB/A

  • Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht ermessensfehlerfrei geprüft
  • Unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens

Die Antragsgegnerin begründet die Aufhebung des Vergabeverfahrens damit, dass die Finanzierung wegen des unverhältnismäßig hohen Angebotspreises nicht gesichert ist. Damit hat sie zwar einen sachlichen Grund benannt, jedoch hat sie diesen für eine sanktionsfreie Aufhebung nach § 17 Abs. 1 VOB/A nicht ermessensfehlerfrei geprüft und dokumentiert. Sie hat vor der Aufhebung der Ausschreibung keine Preisaufklärung und keine Interessenabwägung durchgeführt. 

Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung, muss er also entscheidungsrelevante Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren.

Die Antragsgegnerin hat nicht geprüft, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weniger einschneidende Maßnahmen als die Aufhebung des Vergabeverfahrens in Betracht kamen. Möglich gewesen wäre z.B. eine Reduzierung des auszuschreibenden Leistungsumfangs und eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen.

Die Antragsgegnerin hat nicht dokumentiert, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag zur Kostenschätzung berücksichtigt wurde. Sie hat auch nicht dargelegt, dass sie versucht hat, weitere Mittel wie Bankkredite oder öffentliche Fördermittel einzuwerben. Die Aufhebung allein aus der Tatsache heraus, dass der vom Antragsteller angebotene Preis die Kostenschätzung übersteigt, führt zu einem Ermessensausfall. Die fehlende Finanzierbarkeit des Vorhabens wurde von der Antragsgegnerin somit nicht nachgewiesen.

Beschluss 3 VK LSA 58/16   vom 27.01.2017 (nicht barrierefrei) 
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 16 Absatz 1 oder 2 VOB/A, § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A 

  • kein Ausschluss wegen fehlender Formblätter und Unterschrift des zweiten Bieters der Bietergemeinschaft 

Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Absatz 1 oder 2 VOB/A ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. 

Die Erklärungen waren dem Angebot nicht beigefügt, sie fehlten vollständig. Eine Nachforderung der Erklärungen erfolgte nicht, ein Ausschluss des Angebotes war demnach nicht zulässig, ohne nicht vorher die fehlenden Formblätter nachzufordern. Es handelt sich hierbei auch nicht um integrale Vertragsbestandteile, die nicht unter die Nachforderungspflicht fallen würden. Es stand dem Antragsgegner insoweit auch kein Ermessen zu.  

Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.  

Beschluss 3 VK LSA 61-64/16  vom 30.01.2017 (nicht barrierefrei)
§§ 10, 12, 13 und 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, §§ 2, 7, 8 und 20 VOL/A

  • Geschlossene Verträge sind nichtig
  • Eignungskriterium im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig beschrieben
  • Keine Abforderung der erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen zum LVG LSA
  • Unzureichende Dokumentation

Die Zuschlagerteilung an die erfolgreichen Bieter erfolgte vor Abgabe der Information an die nicht berücksichtigten Bieter gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA.
Damit sind die geschlossenen Verträge unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Im vorliegenden Vergabeverfahren hat der Antragsgegner in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen das Eignungskriterium - Angaben zur durchschnittlichen täglichen Zeitdauer der Reinigung sowie der zu reinigenden Flächen pro Stunde - zwar angegeben, er hat jedoch den entsprechenden Wert nicht benannt. Die Wertungsgrundlage für das Eignungskriterium legte er erst nach der Abgabefrist für die Angebote in den Vergabeunterlagen fest. Die Wertung dieses Eignungskriteriums verstößt gegen das vergaberechtliche Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung.

Der Antragsgegner hat es versäumt, die gemäß § 2 der Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30. April 2013 erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen zum LVG LSA insgesamt abzufordern. Die Verordnung ist auch hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsverträgen verbindlich, da sie Bezug auf die §§ 10,12, 13 LVG LSA nimmt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Beschluss 3 VK LSA 65/16  vom 30.01.2017 (nicht barrierefrei)
§§ 10, 12, 13 und 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, §§ 2, 7, 8 und 20 VOL/A

  • Geschlossene Verträge sind nichtig
  • Eignungskriterium im Leistungsverzeichnis nicht eindeutig beschrieben
  • Keine Abforderung der erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen zum LVG LSA
  • Unzureichende Dokumentation

Die Zuschlagerteilung an die erfolgreichen Bieter erfolgte vor Abgabe der Information an die nicht berücksichtigten Bieter gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA.
Damit sind die geschlossenen Verträge unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Im vorliegenden Vergabeverfahren hat der Antragsgegner in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen das Eignungskriterium - Angaben zur durchschnittlichen täglichen Zeitdauer der Reinigung sowie der zu reinigenden Flächen pro Stunde - zwar angegeben, er hat jedoch den entsprechenden Wert nicht benannt. Die Wertungsgrundlage für das Eignungskriterium legte er erst nach der Abgabefrist für die Angebote in den Vergabeunterlagen fest. Die Wertung dieses Eignungskriteriums verstößt gegen das vergaberechtliche Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung.

Der Antragsgegner hat es versäumt, die gemäß § 2 der Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30. April 2013 erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen zum LVG LSA insgesamt abzufordern. Die Verordnung ist auch hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsverträgen verbindlich, da sie Bezug auf die §§ 10,12, 13 LVG LSA nimmt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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