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Beschlüsse 2019

3 VK LSA 02/19

vom 07.02.2019 (nicht barrierefrei)

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A; § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A; § 17 Abs. 1 Nr.1 VOB/A; § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA

  • Änderung der Vergabeunterlagen, da andere Leistung angeboten wurde
  • Ausschluss des Angebotes
  • rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat und damit durch das beanstandete Wertungsergebnis keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.

Die Antragstellerin hat eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Das hatte den Ausschluss des Angebotes gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zur Folge. Da das Angebot der Antragstellerin das Einzigste war, lag kein zuschlagfähiges Angebot mehr vor. Das Vergabeverfahren war aufzuheben.

Die Aufhebung der Ausschreibung erfolgte rechtmäßig.

3 VK LSA 07/19

vom 13.03.2019 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 8, § 14, § 19 Abs. 2; VOB/A 2016 § 16a, § 16d, § 20  

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • geschlossener Vertrag nichtig
  • rechtswidrige Prüfung und Wertung
  • unzureichende Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote
  • publizierte Zuschlagskriterien nicht angewandt 

Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 VOB/A ausgeschlossen, hat der Auftraggeber gemäß § 16 a VOB/A eine Nachforderungspflicht. Entgegen der Nachforderungspflicht gemäß § 16a VOB/A hat es der Antragsgegner unterlassen, die fehlenden Unterlagen nachzufordern. Die Möglichkeit eines Verzichts auf Nachweise sieht diese Norm nicht vor. Hinsichtlich der Entscheidung zur Nachforderung stand dem Antragsgegner kein Ermessensspielraum zu. 

Nach § 14 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Wertung hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots hält einer vergaberechtlichen Prüfung nicht stand. Der Antragsgegner hat nicht dokumentiert, wie bzw. ob er die Angemessenheit der Preise geprüft hat. 

Der Auftraggeber ist bei der Bewertung der Angebote an die von ihm selbst festgelegten Zuschlagskriterien gebunden. Die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgestellten Kriterien dürfen nicht wieder fallen gelassen und die Angebote schlicht nach dem Preis bewertet werden. Der Antragsgegner hat sich nicht an die eigenen Wertungsvorgaben gehalten.

3 VK LSA 13/19-15/19

vom 03.06.2019 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 19 Abs. 2, § 14; VOL/A 2009 § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 16, § 20 

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • geschlossenen Verträge nichtig
  • Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
  • unzureichende Prüfung und Wertung der Angebote
  • mangelhafte Dokumentation

Der Antragsgegner hat gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben können und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war. 

Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i. S. d. § 2 Abs. 1 VOL/A erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.  

Die vom Antragsgegner mutmaßlich vorgenommene Prüfung und Wertung der Angebote weist erheblich Defizite auf. Ausweislich der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner weder erkannt hat, eine Prüfung und Wertung der Angebote vornehmen zu müssen, noch die Angebote entsprechend § 16 VOL/A geprüft hat.   

Der Antragsgegner hat das gesamte Vergabeverfahren völlig unzureichend dokumentiert. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist im Sinne des Transparenzgebotes zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.

3 VK LSA 18/19

vom 06.06.2019 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 16 d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A

  • Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig
  • Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A lagen vor

Die Aufhebung des Vergabeverfahrens wird damit begründet, dass eine erhebliche Überschreitung des geschätzten Auftragswertes, nämlich 42,34 % beim Hauptangebot, eingetreten ist und die Nebenangebote nicht gleichwertig waren. Wann eine Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, andererseits die Aufhebung aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (BGH, Urteil vom 20.11.2012-XZR 108/10).

3 VK LSA 23/19

vom 30.07.2019 (nicht barrierefrei)

§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA; § 8 LVG LSA; § 17 Abs. 1 VOB/A

  • Antrag Aufhebung der Aufhebung unbegründet
  • Aufhebung Vergabeverfahren rechtswidrig

Antragsgegnerin begründet die Aufhebung des strittigen Vergabeverfahrens damit, dass Teile des geplanten Bauvorhabens erst nach der energetischen Sanierung der Sekundarschule durchführbar sind. Diese Begründung rechtfertigt jedoch keine rechtmäßige Aufhebung gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A.

Die Nichtbeachtung der zeitlichen Abfolge der Bauvorhaben ist kein unvorhersehbares, nachträglich eingetretenes Ereignis. Das Ergebnis der Ausschreibung ist das Ergebnis einer auftraggeberseitigen Fehleinschätzung im Vorfeld der Ausschreibung.

Trotz Rechtswidrigkeit kann eine "Aufhebung der Aufhebung" eines Vergabeverfahrens nur dann erfolgen, wenn ein sachlicher Grund für die Aufhebungsentscheidung fehlt und die Aufhebung zur Diskriminierung einzelner Bieter, zum Schein oder aus Willkür erfolgt

Ein sachlicher Grund für die Aufhebung liegt hier vor. Die Korrektur eines Fehlers im Bauablauf stellt einen sachlich gerechtfertigten Grund zur Aufhebung des Vergabeverfahrens dar.

Im Ergebnis war die Aufhebung der Ausschreibung rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen § 17 VOB/A erfolgte, aber wirksam, da sie aus sachlichem Grund erfolgte.

3 VK LSA 33/19

vom 13.08.2019 (nicht barrierefrei)

§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16 d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 

  • rechtswidrige Aufhebung
  • unangemessen hoher Preis

Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, nämlich, ob die Vergabestelle überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat (ggf. Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, von einem nicht zutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen in die Wertung mit eingeflossen sind oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch).
Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung muss er also entscheidungsrelevante Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren. Der Vergabedokumentation ist lediglich zu entnehmen, dass die eingegangenen Angebote unangemessen hoch seien. Erwägungen, die eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung der Ausschreibung enthalten, fehlen vollständig.

3 VK LSA 37/19

vom 01.11.2019 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 19 Abs. 2; VOB/A 2019 § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 20    

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • rechtswidrige Aufhebung der Ausschreibung
  • fehlender Nachweis einer ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung
  • unzureichende Dokumentation 

Den Auftraggeber trifft für die Rechtmäßigkeit seiner Auftragswertschätzung eine Darlegungs- und Beweislast; er kann die Angebotspreise nicht subjektiv als unangemessen hoch beurteilen. Pauschale Aussagen des Auftraggebers sind nicht hinreichend geeignet, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts zu erbringen.   
Entscheidet sich der Auftraggeber – in Ausübung seines ihm nach § 17 Abs. 1 VOB/A zustehenden Ermessens – für die Aufhebung, so hat er alle entscheidungsrelevanten Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig zu dokumentieren. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung und der damit verbundenen Folgen für die Bieter hat sich der Auftraggeber mit Handlungsalternativen zur Aufhebung auseinanderzusetzen.   

Besteht für die Aufhebung der Ausschreibung zwar kein nach der VOB anerkannter Aufhebungsgrund, wohl aber ein sachlicher Grund, kann die Vergabekammer die für einen Zuschlag erforderliche "Aufhebung der Aufhebung" nicht vornehmen oder anordnen.  Für den Auftraggeber besteht kein Kontrahierungszwang

3 VK LSA 38/19

vom 17.10.2019 (nicht barrierefrei)

§§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 16 d Abs. 1 Nr. 1, 20, 20 Abs. 1 S. 1 VOB/A

  • rechtswidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • fehlende Dokumentation
  • Verstoß gegen Transparenzgebot

Die Kostenschätzung hat von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, der alle zu vergebenden Leistungen beinhaltet. Die vom Antragsgegner durchgeführte Kostenschätzung wurde ohne eine konkrete Beschreibung der erforderlichen Bauleistungen oder ein bepreistes Leistungsverzeichnis erstellt.

Der Antragsgegner hat das Vergabeverfahren auch insgesamt nicht dokumentiert und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen. Dies stellt einen schweren Vergabefehler dar.

Der öffentliche Auftraggeber unterliegt jedoch keinem Kontrahierungszwang. Ein Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass ein Vergabeverfahren durch einen Zuschlag beendet wird.

Im Ergebnis war die Aufhebung der Ausschreibung rechtswidrig, aber wirksam, da sie aus sachlichem Grund erfolgte. Die Aufhebung der Ausschreibung fällt jedoch in den tatbestandlichen Verantwortungsbereich des Antragsgegners, ist demnach also nicht geeignet, den Antragsgegner schadlos zu stellen.

3 VK LSA 40/19

vom 21.11.2019 (nicht barrierefrei)
LVG LSA § 19 Abs. 2; VOB/A 2019 § 8, § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w), § 16a Abs. 5    

  • begründeter Nachprüfungsantrag
  • keine wirksame Forderung von Eignungsnachweisen
  • unrechtmäßiger Angebotsausschluss 

Aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung soll gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 lit. w) VOB/A die Auftragsbekanntmachung die für die Beurteilung der Eignung der Bieter verlangten Nachweise enthalten. Der Auftraggeber hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen im Sinne des § 16a Abs. 1 mit Ausnahme von Produktangaben anzugeben. Interpretierbare Angaben in diesem Zusammenhang sind dem Auftraggeber anzulasten und können nicht zu Lasten der Bieter gehen und nicht zum Angebotsausschluss führen.   

Die vom Bieter vorzulegenden Eignungsnachweise können in der Angebotsaufforderung lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft werden.    

Werden die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auftragsbekanntmachung – in diesem Fall hinsichtlich der entsprechenden Eignungsnachweise – nicht erfüllt, hat der Auftraggeber die Nachweise nicht wirksam gefordert. Es ist ihm deshalb verwehrt, das Angebot eines Bieters auszuschließen, weil dieser von der Auftragsbekanntmachung abweichend geforderte Eignungsnachweise nicht vorgelegt hat. Unklare und auslegungsbedürftige Forderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3 VK LSA 46/19

vom 19.12.2019

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1; § 15 Abs. 3 VOB/A

 

- Änderung an den Vergabeunterlagen wegen technischer Abweichung

- fehlende Aufklärbarkeit des Angebots in diesen Fällen

 

Ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb verlangt vergleichbare Angebote, so dass Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig sind.

Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat.

Dies gilt auch für die Abweichung von einer klar vorgegebenen Reihenfolge technischer Abläufe (hier bei der Abreinigung eines Filterbandes in einer Rechenanlage).

Abweichende Angebote lassen sich weder im Rahmen einer technischen Prüfung noch im Wege einer Aufklärung gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A „heilen“; dem stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Gebot zur Sicherstellung des Wettbewerbes unter gleichen Bedingungen entgegen.