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Nachteilsausgleiche

Merkzeichen und ihre Bedeutung

Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.
Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.

Allgemein gilt:

Normale Alterserscheinungen können als Behinderungen nicht anerkannt werden. Gleiches gilt für Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über 6 Monate andauern.

Merkzeichen G


Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
Auch bei schweren inneren Leiden (zum Beispiel Herzleiden, Lungenfunktionseinschränkung) sowie hirnorganischen Anfällen und geistigen Behinderungen kann die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein.
Bei Sehbehinderten gilt diese Voraussetzung stets bei einem Grad der Behinderung um 70 als erfüllt.

Merkzeichen B


Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
 
Voraussetzung ist außerdem, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G oder H zusteht.

Merkzeichen aG


Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Gad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung -dauerhaft auch für sehr kurz Entfernungen- aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der oben genannten Beeinträchtigung gleichkommt (notwendige Rollstuhlnutzung).

Merkzeichen H


Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss.
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft ist, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.

Merkzeichen RF


Das Merkzeichen RF weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nach.
Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, deren GdB mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. Dies setzt voraus, dass auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, dass sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 allein wegen der Hörbehinderung.

Bitte beachten Sie:
Eine angestrebte finanzielle Vergünstigung ist dagegen nach ihrem Zweck nicht schon für alle jene behinderten Menschen mit einem GdB von 80 vom Hundert gerechtfertigt, die noch an einem nennenswerten Teil von öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages dient der Eingliederung in die Gesellschaft, dem obersten Ziel des Schwerbehindertenrechts. Die begünstigten Personen müssen u.a. bestimmte Sozialhilfeleistungen beziehen oder Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung sein. Dies ist jedoch nicht von der Versorgungsverwaltung zu prüfen. Einen entsprechenden Antrag können Sie beim

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln

stellen.

Merkzeichen Bl


Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl festgestellt.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch anzusehen, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Blindheit ist auch bei anderen, entsprechend schweren Störungen des Sehvermögens (insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen) anzunehmen.

Merkzeichen Gl

Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl.
Gehörlos im diesem Sinne sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

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Anschrift postalisch

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06114 Halle (Saale)


Landesverwaltungsamt
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Postfach 1963
39009 Magdeburg

 

Steffi Albrecht

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