Menu
menu

4. Projektdurchführung

Ist auf die Förderung hinzuweisen?
Auf die Förderung von Maßnahmen ist in geeigneter Art und Weise und möglichst umfassend (z.B. in Programmen, Flyern, Publikationen, allgemeinen Pressemitteilungen, im Internet, bei Baumaßnahmen auf dem Baustellenschild etc.) hinzuweisen; es besteht damit grundsätzlich eine sogenannte Publizitätspflicht. Konkrete Vorgaben enthält der Zuwendungsbescheid.

Wo finde ich die Dateien zur Veröffentlichung des Landeslogos?
Der Abruf des Landeslogos ist auf elektronischem Wege möglich. Die verschiedenen Dateiformate des Landeslogos sowie die Gestaltungsrichtlinien sind bei Databox (ein Service von Dataport) hinterlegt und können über den Link : https://lsaurl.de/lvwaZuwendungLogos online abgerufen werden. 
Die Verwendung des Logos ist genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung, Anwendung und Platzierung des Logos wenden Sie sich bitte an die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt, Presse- und Informationsamt der Landesregierung, Tel.: 0391/ 567 – 6721, Fax: 0391/ 567 – 6640, E-Mail: evelyn.magnus(at)stk.sachsen-anhalt.de.
Auch jeder Entwurf (PDF) ist zur kurzfristigen Freigabe an die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur zu senden (Ansprechpartnerin ist ebenfalls Frau Magnus, Tel.: 0391 - 567 6721, E-Mail: evelyn.magnus(at)stk.sachsen-anhalt.de).

Wann werden die Fördermittel ausgezahlt, was ist dabei zu beachten?
In der Regel richtet sich die Auszahlung nach dem konkreten Mittelbedarf und der Finanzierungsart (siehe Erläuterungen zur Anteils-, Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung). Um die Auszahlung zu veranlassen, müssen die Fördermittel mit dem Formular ´Geldbedarfsanforderung` (-> Link) angefordert werden. Ggf. ist im Zuwendungsbescheid bestimmt, dass mit der ersten Geldbedarfsanforderung weitere Unterlagen nachzureichen sind (z.B. Drittmittelnachweise).

Wie lange dürfen die Fördermittel verwendet werden?
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (sogenannte zweimonatige Verwendungsfrist gemäß ANBest-P Nr. 1.4 / ANBest-Gk Nr. 1.2). Die Verwendungsfrist beginnt mit der Auszahlung des angeforderten Betrags durch die Bewilligungsbehörde und endet mit der tatsächlichen Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger für eine zuwendungsfähige Zahlung.

Was ist bei Reise- und Fahrtkosten zu beachten?
Reisekosten können nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes anerkannt werden. Dieses regelt beispielsweise die Anerkennung einer Fahrtkostenpauschale von 0,20 Euro/km sowie die Erstattung von Fahrkarten von öffentlichen Verkehrsmitteln in der niedrigsten Beförderungsklasse. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Ausgaben für Taxifahrten oder Flugkosten werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen als zuwendungsfähig anerkannt.
Bei der Geltendmachung von Tagegeld ist § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu berücksichtigen. 

Können Ausgaben für festangestellte Mitarbeiter/innen abgerechnet werden? 
Nein, dies ist nach den Förderbestimmungen der Kulturförderrichtlinie nicht möglich, da Ausgaben für Stammpersonal nicht förderfähig sind. 

Was ist unter dem Besserstellungsverbot zu verstehen?
Das sogenannte Besserstellungsverbot legt fest, dass sich hinsichtlich der Personalausgaben an den Grundsätzen orientiert werden muss, welche für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Landesbedienstete, Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder -TV-L) gelten. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bedienstete des öffentlichen Dienstes; dies betrifft insbesondere Personalausgaben (keine über- und außertariflichen Leistungen oder günstigere Arbeitsbedingungen).

Gibt es eine Verwaltungskostenpauschale?
Nein, dies sieht die Kulturförderrichtlinie nicht vor. Im Einzelfall können notwendige Verwaltungsausgaben, wie z.B. Versandkosten, in der tatsächlich angefallenen Höhe abgerechnet werden. 

Kann ich Telefonkosten oder Vereinskosten anteilig als Projektkosten abrechnen?
Nein, solche anteiligen Verwaltungsausgaben sind nach den Bestimmungen der Kulturförderrichtlinie nicht förderfähig. 

Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?
Grundsätzlich sind nur alle Ausgaben förderfähig, welche zwingend notwendig sind, um das Projekt zu realisieren. 
Beispiele für nicht zuwendungsfähige Ausgaben: 

  • Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück (weder Pkw noch öffentliche Verkehrsmittel, Besserstellungsverbot, siehe oben) 
  • Kosten für bestimmte freiwillige Versicherungen (Bitte fragen Sie hier ggf. nach.) 
  • Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten für Vereinsbroschüren 
  • Nicht genutzte Skontoabzüge (Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit) 
  • Verträge, Rechnungen, Quittungen und sonstige Zahlungsnachweise ohne genaue Angaben (z. B. fehlendes Rechnungsdatum, Lieferdatum, Adressat, Rechnungsaussteller, Art der Leistung, Preis der Ware/ Dienstleistung, Umsatzsteuer) 
  • Grundgebühren für Festnetzanschlüsse und Mobilfunkverträge (Ausnahme ist ein ausschließlich projektbezogener Anschluss im Bewilligungszeitraum mit Nachweis) 
  • Steuerberatungskosten, diese sind nur in wenigen, sachlich begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig; bitte halten Sie hier individuell Rücksprache mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in 
  • Kosten von Wirtschaftsprüfern bei nicht bestehender Prüfungspflicht 
  • Reisekosten, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die über das Bundesreisekostengesetz hinaus gezahlt werden (Beispiel: Erstattung Fahrtkosten mit 0,30 Euro statt mit 0,20 Euro pro km) • Verpflegungs- und Übernachtungskosten von Ehrengästen 
  • Aufwendungen für Speisen und Getränke, insbes. alkoholische Getränke (bezüglich Ausnahmeregelungen fragen Sie ggf. nach) 

In welchen Fällen muss bei Änderungen gegenüber den im Antrag getätigten Angaben zum Projekt die Bewilligungsbehörde informiert werden?
Mit dem Zuwendungsbescheid wird der Projektinhalt sowie der damit verbundene Kosten- und Finanzierungsplan und der Projektablauf für verbindlich erklärt. Treten wesentliche Abweichungen zur Planung auf, müssen diese rechtzeitig gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt und begründet werden. Die Änderungen bedürfen ggf. einer Genehmigung. 
Genehmigungspflichtig sind beispielsweise: 

  • Neue oder geänderte Projektinhalte• Änderungen um mehr als 20 v. H. des geplanten Ansatzes bei den Einzelansätzen 
  • zusätzliche, ungeplante Ausgaben 
  • Über- oder Unterschreitung der Gesamtausgaben von mehr als 500 Euro
  • Abweichungen, die ein Erreichen Zuwendungszwecks gänzlich in Frage stellenDie Mitteilungspflichten sind im Einzelnen im Zuwendungsbescheid und insbesondere in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, Nr .5) geregelt.

Gibt es beim Abschluss von Verträgen im Rahmen der Projektumsetzung Formalien zu beachten?
Verträge sollten zum Zwecke des Nachweises schriftlich abgeschlossen werden. 
Folgende Angaben sollten dabei enthalten sein: 

  • Name und Anschrift der Vertragspartner 
  • Datum der Unterzeichnung und Unterschriften der Vertragspartner 
  • Aufgabe bzw. Leistungsbeschreibungen 
  • Ausführungszeitraum (von… bis … / am …) 
  • Angabe, ob mit dem Honorar alle Aufwendungen abgegolten sind oder ob Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten und Unterkunft) gesondert erstattet werden 
  • steuerrechtliche Aussage (z. B.: „Die Abführung der Steuern nimmt der Honorarempfänger / die Honorarempfängerin selbst vor.“) 
  • Bei Barzahlung ist der Empfang des Geldes zu quittieren (entweder auf dem Vertrag oder mittels separater Quittung).

Welche Vorschriften des Vergaberechts sind zu beachten?
Vergeben Sie innerhalb eines Projektes Aufträge an Dritte, sind Sie verpflichtet, sich an das geltende Vergaberecht zu halten
z. B.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -VOB-,
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen -VOL-,
Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt –LVG-LSA- etc.

Je nach Art und Umfang der Auftragsvergabe gelten unterschiedliche Regelungen (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe). Der Zuwendungsbescheid trifft hierzu konkrete Aussagen.

Sind Ausgaben für Investitionen zuwendungsfähig?
Eine Förderung kann zur Tätigung von Anschaffungen bzw. Investitionen erfolgen bzw. können diese Teil der Zuwendung sein.

Was versteht man unter der sogenannten Zweckbindung, welchen Zeitraum umfasst dies? 
Über mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände, Anlagen oder Grundstücke darf ohne vorherige Bestimmung nicht frei verfügt werden, d.h. diese dürfen weder vernichtet oder veräußert noch entgegen dem vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden. Konkrete Vorgaben zur Dauer dieser sogenannten Zweckbindung werden – je nach Maßnahme und Sachwert - im Zuwendungsbescheid geregelt.

Besteht eine Verpflichtung zur Inventarisierung?
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro übersteigt, sind zu inventarisieren, d.h. sie sind ein einem Inventarverzeichnis aufzunehmen (ANBest-P, Nr 4.2).

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)