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Gemarkungslisten

 

Übersicht der Gemarkungen in Sachsen-Anhalt, die durch nicht abschließend bearbeitete Anträge auf Rückgabe darin gelegener Grundstücke nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belastet sind

Vorbemerkung:

Nach § 3 Abs. 5 VermG hat sich der Verfügungsberechtigte vor einer Verfügung über ein im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages belegenes Grundstück bei dem örtlich zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass das Grundstück nicht von einem auf seine Rückgabe gerichteten Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG betroffen ist. Diese Verpflichtung besteht zur Einhaltung des Verfügungsverbotes des § 3 Abs. 3 VermG.

Im Verfahren zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung hat außerdem die nach § 8 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) zuständige Stelle vor der Erteilung der nach § 2 Abs. 1 GVO erforderlichen Genehmigung bei den für die Entscheidung über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zuständigen Stellen nachzufragen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

Zur Entlastung der am Genehmigungsverfahren Beteiligten wird hiermit die Auskunft in Form der nachfolgenden Liste erteilt.

Die Liste gilt in ihrem jeweiligen Gültigkeitszeitraum (bis zum Erscheinen der nächsten Liste, die in der Regel einen Monat später erscheint) als Auskunft, dass in Bezug auf nicht in der Liste aufgeführte Gemarkungen dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für die in seiner Zuständigkeit liegenden Verfahren (§ 25 VermG) keine unerledigten, auf Rückgabe gerichteten Anträge nach § 30 Abs. 1 VermG bekannt sind. In Bezug auf diese Verfahren sind nach dem Kenntnisstand des Landesamtes für die Genehmigung von Rechtsgeschäften in Bezug auf Grundstücke in den nicht aufgeführten Gemarkungen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erfüllt.

Anmeldeauskünfte gemäß § 3 Abs.5 VermG sind unabhängig von dieser Liste ggf. auch weiterhin beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie bei dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen  im jeweiligen Landkreis einzuholen.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO-Genehmigung) bleibt davon unberührt und ist weiterhin an den zuständigen Landkreis zu richten.

 

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- Gemarkungsliste 01.06.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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