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Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

Rechtsgrundlage

Das Landesverwaltungsamt ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 Nr. 9 Geldwäschegesetz.

aktuelle Fassung:

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Allgemeines

Geldwäsche und die damit in Zusammenhang stehenden Begleiterscheinungen der Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, nachhaltig schädigen, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einspeisen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (den "Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist Ansprechpartner für folgende Berufsgruppen :

  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz,
  • Versicherungsvermittler, soweit diese Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln und ohne Bindung an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen fungieren,
  • Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und nicht ausschließlich für reine Inkassodienste tätig sind,
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen*,
  • Immobilienmakler,
  • bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen,
  • Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln.

* Registrierungspflicht: Gemäß § 51 Abs. 5b Satz 1 GwG haben sich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

Die Aufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Das zuständige Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr und Sport informiert die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und die zu treffenden Maßnahmen, damit diese nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Das GwG sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Pflichten kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. Es ist verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Generalzollamt Verdachtsfälle anzuzeigen.

Nationale Risikoanalyse

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen sowie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Die Nationale Risikoanalyse ist unter folgendem Link veröffentlicht:

www.nationale-risikoanalyse.de

Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG

Gemäß § 53 Abs. 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. Die Verpflichteten können mit ihren Hinweisen wertvolle Beiträge leisten, um das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken, um die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren!

Die Mitteilung sollte in schriftlicher Form und alternativ auf folgenden Wegen erfolgen:

Selbstverständlich kann jeder Hinweis anonym erfolgen!

Bitte beachten Sie:
Der Hinweis an Ihre Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 Geldwäschegesetz!

Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG

Nach § 57 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde:

25.05.2019
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10, 8 GwG in Höhe von 1.250 Euro per Beschluss des Amtsgerichtes Halle rechtskräftig festgesetzt.

26.05.2020
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10,8 GwG in Höhe von 1.365 Euro per Bußgeldbescheid gemäß § 17 OWiG rechtskräftig festgesetzt.

28.04.2022
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10,8 GwG in Höhe von 2.791,70 Euro per Bußgeldbescheid gemäß § 17 OWiG rechtskräftig festgesetzt.

22.09.2022
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10,8 GwG in Höhe von 1.506,37 Euro per Bußgeldbescheid gemäß § 17 OWiG rechtskräftig festgesetzt.

10.11.2022
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10,8 GwG in Höhe von 3.676,75 Euro per Bußgeldbescheid gemäß § 17 OWiG rechtskräftig festgesetzt.

01.12.2022
Es wurde gegen ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 16 GwG ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen §§ 10,8 GwG in Höhe von 4.726,80 Euro per Bußgeldbescheid gemäß § 17 OWiG rechtskräftig festgesetzt.

Kontakt

Sie erreichen uns über folgende E-Mail:

geldwaeschepraevention(at)lvwa.sachsen-anhalt.de     

Postanschrift

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 201
Postfach 19 63
39009 Magdeburg