Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft nach dem BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz)
Zuständige Stelle für die Berufe (von Facharbeiter bis Meister):
Landwirt/in, Tierwirt/in, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/in, Pflanzentechnologe/-technologin, Winzer/in, Milchtechnologe/-technologin, Milchwirtschaftliche/r Laborant/in, Pferdewirt/in, Forstwirt/in, Revierjäger/in, Fischwirt/in, Hauswirtschafter/in
ist in Sachsen-Anhalt das
Landesverwaltungsamt - Dienstgebäude Halle
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
Ansprechpartnerin/Beratung
Referat 409: Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit
Frau Dr. Petra Hunold
Telefon: +49 345 - 514 2463
E-Mail
WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG?
(Die Unterlagen sollen ins Deutsche übersetzt vorgelegt werden)
· Tabellarische Übersicht in deutscher Sprache über absolvierte Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit
· Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
· Nachweis des Berufsabschlusses
· Nachweise der einschlägigen Berufserfahrungen
· sonstige Befähigungsnachweise (z.B. zu beruflichen Weiterbildungen
· eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt worden ist
· Nachweis, dass eine Arbeit in Deutschland aufgenommen werden soll (entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in der EU/EWR/Schweiz)
WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN?
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Entscheidung innerhalb von 3 Monaten. In schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist einmalig verlängert werden.
WAS KOSTET DAS VERFAHREN?
· Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen
Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und wird nach Zeitaufwand berechnet. Der
Gebührenrahmen für eine Antragstellung reicht in der Regel von 100 bis 600 Euro.
gebührenfrei für Berechtigte nach:
- § 7 SGB II
- § 27 SGB XII
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
- §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BFVG) sowie derren nichtdeutsche Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge
· Die Kosten, zum Beispiel für Gebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen
von den Antragstellenden selbst getragen werden. Unter Umständen können diese Gebühren nach
Prüfung des Einzelfalls durch andere Stellen (z.B. SGB II und III) übernommen werden.
· Des Weiteren kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Gewährung eines Anerkennungszuschusses gestellt werden (RL über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vom 03.11.2016). Weitere Informationen unter 0345 - 514 2665
Für eine Erstberatung empfehlen sich auch die Beratungsstellen des IQ-Netzwerkes in Sachsen-Anhalt:
Für die nördliche Region:
Interkulturelles Beratungs- und Begegnungszentrum der Caritas (Tel: 0391-4080510)
Karl-Schmidt-Str. 5c
39114 Magdeburg
Nguyen Tien Duc (Landeskoordinator)
E-Mail: duc(at)caritas-ikz-md.de
und für den Süden Sachsen-Anhalts:
SPI Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbH (Tel: 0345 / 68 69 48 1)
Zur Saaleaue 51a
06122 Halle (Saale)
Dr. Alf Zachäus
E-Mail: a.zachaeus(at)spi-ost.de






