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87.n
Richtlinie über die Erstattung der
Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX
RdErl. des MS vom 4. 4. 2006 – 34.5-43023/1.39125
Fundstelle: MBl. LSA 2006, S. 461
Geändert durch RdErl. vom 19.04.2007 (MBl. LSA 2007, S. 426)
Bezug:
RdErl. des MS vom 27. 10. 1998 (MBl. LSA S. 2319)
Zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. 4. 2005 (BGBl. I S. 1138), sind die folgenden Durchführungsbestimmungen anzuwenden:
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX aufgrund des vom Landesverwaltungsamt jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes nach § 148 Abs. 1 und 4 SGB IX (Pauschalregelung) oder aufgrund eines Nachweises nach § 148 Abs. 5 SGB IX (Individualregelung) erstattet.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. 7. 1979 (BGBl. I S. 989), geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 22. 12. 1983 (BGBl. I S. 1532), die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX), ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX), unentgeltlich befördert hat.
Bei der Erstattung nach § 148 Abs. 1 SGB IX (Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle auf Antrag nach dem jeweils für ein Jahr bekannt gemachten Prozentsatz gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis der nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste und der sonstigen Fahrgäste den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach § 148 Abs. 4 SGB IX ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die gesetzlich geforderte Verkehrszählung (Erhebung) ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer "eingeschränkten Vollerhebung" oder als "Stichprobenerhebung", nach Nrn. 4 bis 11 dieser Richtlinie durchgeführt worden ist.
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim Landesverwaltungsamt (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Dem Antrag ist ein Verzeichnis über die Linien beizufügen, für welche die Erstattung beantragt wird.
Antragsbefugt ist grundsätzlich der Genehmigungsinhaber oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, d. h. der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt (Unternehmer). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmen der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Unternehmer mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen des Landes Sachsen-Anhalt, aber nicht die Bundesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen beizufügen. Diese sind ausschließlich bei der Erstattungsbehörde (Nr. 2.1) einzureichen.
Die Erstattungsbehörde reicht die Anträge für deutsche Teilstrecken im Bereich anderer Bundesländer selbst an die dort zuständige Landesbehörde weiter; dabei ist § 150 Abs. 4 SGB IX anzuwenden.
Für die Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der Erstattungsbehörde maßgebend.
Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nr. 3) unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Antragsformular so nachzuweisen, dass sie nachprüfbar sind. Grundsätzlich ist auch ein Nachweis über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen zu erbringen, z. B. in Form von Salden- oder Kontenübersichten.
Wird eine Individualerstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX beantragt, ist der Unternehmer auf Verlangen verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Prozentsatz begründen. Das Testat und der Prüfbericht sind einzureichen.
Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.
Vor jeder Erhebungsperiode sind eine Auflistung der zur Zählung ausgewählten Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und eine Auflistung aller Einzelfahrten, geordnet nach Richtung, Wochentag und Tagesstunde, spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Erhebungsperiode der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Zum Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX gehört ferner grundsätzlich ein Testat mit Prüfbericht eines Ingenieurbüros oder Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis auf dem Gebiet der Erhebung von Fahrgastzahlen, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Prozentsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinie vollzogen wurde.
Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit der Erstattungsbehörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Testats 10 v. H. des zu erwartenden Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der zu erwartende Erstattungsbetrag 2 500 Euro nicht übersteigt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat der Unternehmer zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Testats zwei Kostenvorschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten, die zur Erstellung eines Testats befugt sind, vorzulegen. Der Prüfbericht ist in diesem Fall vom Unternehmen selbst zu erstellen.
Ein Prüfbericht muss neben der Ergebnismitteilung auch Aussagen über
enthalten.
Insbesondere ist zu beschreiben, ob die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten wurden oder wie und in welchem Umfang Fehler korrigiert, werden mussten.
2.5.4 Die Zählung ist nicht durch Mitarbeiter des Unternehmens, sondern ausschließlich durch externe, vom Unternehmen unabhängige, Zähler durchzuführen. Die durch die Individualerstattung erforderlichen Verkehrszählungen durch externe Dritte haben auf Kosten des Verkehrsunternehmens zu erfolgen.
Fahrgeldeinnahmen sind nach § 148 Abs. 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Fahrrädern, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:
Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmer vorgelegt werden.
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist, unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens, durch eine Prüfung eines Abschlussprüfers nach § 319 Handelsgesetzbuch (HGB) in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. 8. 2005 (BGBl. I S. 2267), zu bestätigen. Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind.
Diese Verpflichtung trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB geführt wird. Die übrigen Unternehmer können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen.
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
Vollständige Schulwochen sind solche, in denen von Montag bis Freitag kein unterrichtsfreier Tag enthalten ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.
Die Zählperioden werden durch die Erstattungsbehörde für das jeweils kommende Jahr terminiert oder festgesetzt und den Verkehrsunternehmen rechtzeitig bekannt gegeben. Abweichende Zeiträume bedürfen der Genehmigung durch die Erstattungsbehörde.
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nr. 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nr. 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nr. 6.2) oder als Querschnittserhebung (Nr. 6.3) möglich ist.
Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten – für jede Linie jedoch jeweils nur eine – anzuwenden (Nr. 7). Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist unzulässig.
Für Fahrten im Bedarfsverkehr (z. B. Fahrten mit Rufbussen und Anrufsammeltaxis) ist – sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind – das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung anzuwenden.
Werden unter einer Linienbezeichnung Fahrten im Bedarfsverkehr gemeinsam mit Fahrten im Regelverkehr durchgeführt, sind die Fahrten im Bedarfsverkehr aus dieser Linie herauszunehmen und in einer gesonderten Linie nur Fahrten im Bedarfsverkehr zusammenzufassen. Wird als Erhebungsverfahren die Linienerhebung gewählt, so ist für die Fahrten, die zum vorgesehenen Erhebungszeitraum nicht angefordert werden, die Zahl der Fahrgäste mit Null anzugeben.
Erhebungen sind nur auf den Fahrten und Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen Unternehmern die Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zustehen (nachweispflichtige Fahrten innerhalb des Nachweisgebietes). Diese Fahrten sind im Regelfall bestehenden Linien zugeordnet. Ist dies nicht der Fall, sind, sofern vom Fahrverlauf her möglich, die Fahrten bestehenden Linien zuzuordnen oder andernfalls in neu einzurichtenden gesonderten Linien zusammenzufassen.
Verstärkerfahrten sind der Linie zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie). Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrweges keiner Linie zugeordnet werden können (z. B. Einsatz- oder Einlagefahrten), werden in einer neu zu bildenden gesonderten Linie zusammengefasst.
Bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen (unterschiedlichen Fahrwegen) sind die einzelnen Linienäste jeweils als eigenständige Linie anzusehen, wenn das Fahrgastaufkommen auf den einzelnen Fahrwegen als unterschiedlich anzusehen ist. Soll auf einer Linie mit gespaltenen Linienverläufen eine Querschnittserhebung durchgeführt werden, ist Nr. 6.3.2 zu beachten.
Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind, sind in einer gesonderten Linie zusammenzufassen. Sollte diese Zusammenlegung zu Schwierigkeiten in der Hochrechnung führen (z. B. wenn die EDV-Fahrplandaten nicht in gleicher Weise zusammengelegt werden können), ist Nr. 4.5.4 anzuwenden.
In jeder Erhebungsfahrt werden unabhängig vom Erhebungsverfahren die zu befragenden Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr dahingehend überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachweisen können (unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste).
Als unentgeltlich beförderter Fahrgast gilt nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen, sofern eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.
Für jede durchgeführte Erhebung muss ein Zählprotokoll gemäß Nr. 8.2 angefertigt und das Ergebnis in die Auswertung einbezogen werden. Während der Erhebungsperiode dürfen keine Test- oder Probeerhebungen durchgeführt werden.
Bei der eingeschränkten Vollerhebung sowie bei der Linienerhebung sind auf Fahrten, die in das Nachweisgebiet (Nr. 4.3) einfahren, sowohl die Fahrgäste zu erfassen, die sich an der Nachweisgrenze im Verkehrsmittel befinden, als auch die Fahrgäste, die im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Nachweisgebietes einsteigen. Auf Fahrten die aus dem Nachweisgebiet ausfahren, sind nur die bis zur Nachweisgrenze einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.
Bei Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind und nicht in einer gesonderten Linie zusammengefasst werden können (Nr. 4.4.3), sind die einzelnen Fahrtabschnitte als eigenständige Linienfahrten den Linien zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden. Wird eine solche Linienfahrt in der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung erhoben, sind auf dem betreffenden Fahrtabschnitt alle einsteigenden Fahrgäste zu erfassen. Die an der Haltestelle des Linienwechsels sich bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
Für jede Ringlinie ist die Starthaltestelle festzulegen. In der eingeschränkten Vollerhebung sowie der Linienerhebung werden an allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs alle einsteigenden Fahrgäste in die Erhebung einbezogen. Die sich an der Starthaltestelle des Linienumlaufs bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
Bei jeder Erhebungsart ist die Anzahl der Zählkräfte so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist.
Auf Linien, auf denen das Erhebungsverfahren der eingeschränkten Vollerhebung zur Anwendung kommt, wird jede Linienfahrt jedes Wochentags mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. In jeder zu erhebenden Linienfahrt werden alle beförderten Fahrgäste ab vollendetem 6. Lebensjahr im gesamten Verkehrsmittel – bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten – gezählt (Nr. 4.5).
Wird eine Linienfahrt mehrfach erfasst, z. B. in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche, so ist sowohl für die Anzahl der schwerbehinderten Menschen und Begleitpersonen als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
Ist das Fahrtenangebot in den einzelnen Erhebungswochen unterschiedlich, so sind sämtliche Erhebungen in der zweiten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode durchzuführen. Erhebungen, die in dieser Woche nicht durchgeführt werden konnten, sind in der dritten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode nachzuholen.
Als Prozentsatz i. S. des § 148 Abs. 5 SGB IX für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten Freifahrtberechtigten nach § 145 SGB IX zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind in Anlage 1 dargestellt.
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnittserhebung möglich. Zwischen den Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nr. 6.2.1 und Nr. 6.3.1) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes (Anlage 2 Nrn. 2.2 und 2.3).
Die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten erfolgt zeitlich und räumlich geschichtet, d. h. getrennt nach den im Folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten. Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
In der Stichprobenerhebung werden die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
Jede Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der innerhalb des Nachweisgebietes (Nr. 4.3) ihr überwiegender zeitmäßiger Fahrtanteil liegt.
Sind die Zeitanteile gleich groß, ist die Linienfahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Linie über mehrere Stunden, ist sie derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt.
Die Zuordnung einer Linienfahrt zu einer Stunde entscheidet über die Zuordnung der Linienfahrt zu einer Wochenzeitschicht.
Die für die Erhebungsfahrtenauswahl und für die Hochrechnung zu bildende Grundgesamtheit muss sämtliche nachweispflichtige Fahrten (Nr. 4.3) enthalten. In die Grundgesamtheit darf keine Fahrt oder kein Fahrtabschnitt mehrfach aufgenommen werden. Insbesondere sind die im Fahrplan mehrfach veröffentlichten Fahrten oder Fahrtabschnitte (Veröffentlichung zur Fahrgastinformation) ausschließlich für die Linie oder die Richtung aufzunehmen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie oder Stammrichtung).
In jeder Erhebungsperiode ist auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht aus der Grundgesamtheit der Linienfahrten eine Mindestanzahl von Linienfahrten unter Beachtung der in dieser Nummer genannten Bestimmungen zufällig auszuwählen. Die minimale Zahl auszuwählender Linienfahrten je Erhebungsperiode, Linie und Wochenzeitschicht ist nach Nrn. 6.2.2 und 6.3.3 zu berechnen.
In den verschiedenen Erhebungsperioden sind, sofern vom Angebot her möglich, je Linie und Wochenzeitschicht Linienfahrten mit unterschiedlicher zeitlicher Fahrplanlage so auszuwählen, dass die Erhebungsfahrten jeder Linie und Wochenzeitschicht über alle Erhebungsperioden hinweg möglichst gleichmäßig über den Zeitbereich der Wochenzeitschicht verteilt sind.
Erhebungsfahrten für den Wochentagstyp "Montag bis Freitag" müssen über alle Erhebungsperioden hinweg auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht möglichst gleichmäßig über die Wochentage (Montag bis Freitag) verteilt werden. In den Fällen, in denen die zufällige Auswahl des Erhebungswochentages möglich ist, ist dieser zufällig zu wählen.
Muss eine in einer vergangenen Erhebungsperiode schon erhobene Linienfahrt mangels fehlender Wahlmöglichkeiten nochmals erhoben werden, ist die Wahl des Wochentages auf die Wochentage, an denen die Fahrt bisher noch nicht erhoben wurde, zu beschränken. Nur wenn keine Wahlmöglichkeit mehr besteht darf die gleiche Fahrt am gleichen Wochentag nochmals erhoben werden.
Für jede zu erhebende Linienfahrt kann die Erhebungswoche innerhalb der Erhebungsperiode beliebig gewählt werden.
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem 6. Lebensjahr auf der gesamten Fahrt überprüft (Nr. 4.5).
Die in einer bestimmten Erhebungsperiode minimal zu erhebenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht in zwei Schritten auszuwählen:
Die Anzahl Wlij der im ersten Schritt in der Erhebungsperiode i je Linie l und Wochenzeitschicht j auszuwählenden Linienfahrten bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl Wlij, aller Fahrten der jeweiligen Linie, Erhebungsperiode und Wochenzeitschicht:
wlij = f · Wlij
Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 v. H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Im zweiten Schritt sind in jeder Wochenzeitschicht, sofern vorhanden, aus dem Verstärkerfahrtenangebot Fahrten auszuwählen. Die Anzahl wij der in die Linienerhebung einzubeziehenden Verstärkerfahrten in der Erhebungsperiode i innerhalb der Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit Wij der Verstärkerfahrten der Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode, für deren Stammlinien eine Linienerhebung durchgeführt wird:
wij = f · Wij
Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 v. H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die gemäß Nr. 6.1.4 ausgewählten Verstärkerfahrten sind der jeweiligen Stammlinie zuzuordnen.
Es sind je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren. Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und gegebenenfalls unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten möglich.
Die zu erfassenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht proportional zum Angebot auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es ist jedoch, sofern vom Angebot her möglich, in jeder Fahrtrichtung mindestens eine Linienfahrt zu erheben.
Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (d. h. Wlij = 1), so ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf Null zu setzen.
Als Prozentsatz i. S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Anlage 2 Nr. 2.2 durchzuführen. In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden, dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
Bei der Querschnittserhebung werden alle Fahrgäste ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in der zufällig bestimmten Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt (Nr. 6.3.4), der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft (Nr. 4.5). Kann die Erhebung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
Querschnittserhebungen dürfen nur dann durchgeführt werden,
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnittserhebung erforderlichen Fahrten bestimmen sich nach Nr. 6.2.2 (einschließlich der Auswahl von Verstärkerfahrten für die Linien, auf denen die Querschnittserhebung angewandt wird). Abweichend von Nr. 6.2.2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 v. H. (f = 0,010).
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten.
Bei S Linienabschnitten einer Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.
Als Prozentsatz i. S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnittserhebung sind nach Anlage 2 Nr. 2.3 durchzuführen. In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
Werden nach Nr. 4.2 mindestens zwei der in Nrn. 5 und 6 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier als Prozentsatzsatz i. S. des § 148 Abs. 5 SGB IX der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.
Jede Zählerin oder jeder Zähler hat durch Unterschrift den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4) zu bestätigen, in dem er über seine Pflichten, die Bedeutung seiner Tätigkeit und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Unternehmer auf Verlangen der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
Protokollvorschläge mit den zum Nachweis notwendigen Angaben sind, getrennt nach Erhebungsverfahren, als Anlagen 5.1 bis 5.3 beigefügt.
Sämtliche Eintragungen eines Protokolls sind von der zählenden Person mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller oder Kugelschreiber) vorzunehmen. Bleistifteintragungen sind unzulässig. Die Felder der Summenzahlen der unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgäste sind vom Zähler unmittelbar nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, wobei Leerstellen durch horizontale Querstriche zu belegen sind. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Zähler sofort durch Unterschrift zu bestätigen. Auch jede Korrektur auf dem Protokoll ist durch Unterschrift des Zählers zu bestätigen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Erstattungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Das Durchführen einer Verkehrszählung nach dieser Richtlinie ist vor deren Beginn der Erstattungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind das Erhebungsverfahren, die Erhebungsperioden und das nach Nr. 2.5.3 prüfende Ingenieurbüro oder Institut anzugeben.
Wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt, sind die Stichprobenpläne vor jeder Erhebungsperiode der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch in diesem Jahr eine Verkehrszählung durchgeführt hat.
Voraussetzung ist ferner, dass der für ein Jahr durch Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Prozentsatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX auch im Folgejahr den pauschalen Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX um mindestens ein Drittel übersteigt.
Die Erstattungsbehörde hat das Recht, unangemeldete Kontrollzählungen bei den in den Stichprobenplänen festgelegten Fahrten durchzuführen. Aber auch bei eingeschränkten Vollerhebungen kann eine Überprüfung des Zählvorgangs erfolgen. Die Erstattungsbehörde hat bezüglich der Zählungsunterlagen ein umfassendes Auskunfts- und Kontrollrecht.
Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Festlegungen zur Erhebung nach dieser Richtlinie können dazu führen, dass das Ergebnis der Verkehrszählung als ungültig bewertet wird. Der Unternehmer erhält in diesem Fall im entsprechenden Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX als Pauschalerstattung. Eine Entscheidung hierzu ergeht nach Anhörung des Unternehmers schriftlich durch die Erstattungsbehörde.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
Für Zählungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie durchgeführt worden sind, ist die zum Zeitpunkt der Zählung geltende Richtlinie anzuwenden.
Anlage 1: Berechnungsformeln
Anlage 2: Berechnung des Prozentsatzes bei Stichprobenerhebungen
Anlage 3: Berechnung des Prozentsatzes bei Anwendung verschiedener Erhebungsarten
Anlage 4: Informationsblatt für das Zählpersonal bei Erhebungen zur Ermittlung der Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX
Anlage 5: Zählprotokoll eingeschränkte Vollerhebung
Anlage 6: Anhang: Korrekturfaktoren und Umrechnungskoeffizienten