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Beschlüsse der 2. Vergabekammer 2020

2 VK LSA 42/20

vom 30.09.2020

§§ 122 Abs.1, 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3, 168 Abs. 1 S. 1 §§ 13EU Abs. 1 Nr. 5, 16EU Nr. 2, 16bEU Abs. 1, 16dEU Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A §§ 133, 157 BGB

- Nachprüfungsantrag zulässig jedoch nicht begründet

- unklares und widersprüchliches Angebot

- Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Antragstellerin hatte mittels Durchstreichen und zusätzlichem Setzen ihres Firmenstempels dokumentiert, keine Nachunternehmen für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen einsetzen zu wollen. Sie hatte zusätzlich zum Ausdruck gebracht, die Leistungen selbst ausführen zu wollen, indem sie das Wort „eigen“ handschriftlich ergänzt hatte. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin hierbei bewusst handelte und diese Erklärung nicht versehentlich abgegeben hatte

Im Gegensatz zu diesen Erklärungen hatte die Antragstellerin im Formblatt 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) Nachunternehmerleistungen in einem nicht unbedeutenden Umfang ver-preist.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot einerseits den Einsatz von Nachunternehmern ausgeschlossen. Anderseits hat sie jedoch in der Kalkulation Fremdleistungen eingeplant. Dies ist widersprüchlich. Damit ist das Angebot nicht zweifelsfrei und somit auch nicht zuschlagsfähig.