Planunterlagen
Die Planunterlagen werden jeweils am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet und bis zum Ende des Auslegungszeitraumes zum Herunterladen zur Verfügung stehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA ausschließlich der Inhalt der zur Einsicht (bei der Auslegungsgemeinde) ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Ausgenommen hiervon sind Veröffentlichungen nach § 3 PlanSiG. Näheres regelt die entsprechende Bekanntmachung.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mögliche Einwendungen schriftlich zu erheben sind (eine Einwendungserhebung per E-Mail entspricht nicht der gesetzlich geforderten Schriftform gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), es sei denn in der Bekanntmachung ist die Erhebung der Einwendung zur Niederschrift ausgeschlossen (§4 PlanSiG).