Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Sportverbände in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Das Ministerium der Finanzen hat dem Ministerium für Inneres und Sport Mittel für „Zuschüsse an Sportvereine und -verbände zur Behebung wirtschaftlicher Schäden in Folge der Corona-Pandemie" zugestanden.
Danach gewährt das Land Sachsen-Anhalt Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Sportverbände nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Sportverbände in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Richtlinie Coronahilfen-Sport) (Erl. des MI vom 21. 1. 2021 - 36-5200). Zweck der Billigkeitsleistungen ist, den Notbetrieb der Sportvereine und Sportverbände zu sichern, die durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohliche Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
Anträge auf Gewährung einer Billigkeitsleistung sind unter Verwendung des zur Verfügung stehenden Antragsformulars einschließlich aller dazugehörigen Anlagen und in den Formularen geforderten Angaben, Unterlagen und geeigneten Nachweisen schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Die Antragsunterlagen können entweder als Scan oder Foto (als Datei im JPEG- oder PDF-Format) per E-Mail (Coronahilfen-Sport(at)lvwa.sachsen-anhalt.de) oder per Post (Landesverwaltungsamt, Referat 201, Hakeborner Straße 1, 39112 Magdeburg) übersandt werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen bezüglich der Billigkeitsleistung per E-Mail (Coronahilfen-Sport(at)lvwa.sachsen-anhalt.de) zur Verfügung.
Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2021.
Ein Rechtsanspruch auf Billigkeitsleistungen besteht nicht.
Anlagen: