Wissenswertes
Für die Verbrechensbekämpfung ist in Deutschland der Staat verantwortlich. Er hat dementsprechend auch für den Schutz der Bürger vor Gewalttaten zu sorgen.
Wenn trotz aller Maßnahmen der Verbrechensverhütung Personen unverschuldet durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (auch durch sexuellen Missbrauch) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, kommt das Opferentschädigungsgesetz mit seinen Leistungen zum tragen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Täter bekannt beziehungsweise verurteilt ist.
Stirbt das Gewaltopfer, können auch dessen Hinterbliebene Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz werden nur auf Antrag gewährt. (Antragsformular)
Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz sind abzulehnen, wenn der/die Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es sinnwidrig und damit ungerecht wäre (unbillig), eine staatliche Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Leistungen können abgelehnt werden, wenn der/die Geschädigte es unterlassen hat, das Mögliche zur Aufklärung der Sachverhaltes und zur Verfolgung des Täters beizutragen.
Das OEG findet keine Anwendung auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden ist. In diesem Fall können Ansprüche beim
Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin
Tel.: +49 30 20205000
Fax: +49 30 20205722
www.verkehrsopferhilfe.de
geltend gemacht werden. Opfer rechtsextremistischer Übergriffe sowie Opfer anderer extremistischer Straftaten (z. B. linksextremistischer und islamischer Art) können eine Härteleistung beim
Bundesamt für Justiz
Referat III.2 -Opferentschädigung-
53094 Bonn
beantragen. Opfer terroristischer Straftaten, die sich seit dem 01.01. 2001 ereignet haben, können sich ebenfalls an das Bundesamt für Justiz wenden.