Das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Der Import und Export von Wirtschaftsdüngern hat mit Mengen von mehreren Millionen Tonnen pro Jahr einen sehr großen Umfang erreicht. Deswegen ist ergänzend zum Düngegesetz (DüngG, BGBl. 1 S. 54, 136 vom 9.1.2009) die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV, BGBl. 1 S.1026 vom 21.7.2010) in Kraft getreten.
Im Sinne dieser Verordnung sind Wirtschaftsdünger auch Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. Neben Gülle, Festmist und Geflügelkot gehören dazu zum Beispiel auch Gärreste ausschließlich pflanzlicher Herkunft aus Biogasanlagen.
In der Verordnung werden Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen (Abgeben), Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern festgelegt.
Die Mitteilungs- und Meldepflichten in Sachsen-Anhalt sind ab 1.1.2013 gegenüber den jeweiligen Landkreisen oder kreisfreien Städten auszuführen. Die Anzeige für den Import von Wirtschaftsdüngern zum Zwecke der Düngung aus anderen Bundesländern oder EU-Ländern nach Sachsen-Anhalt muss beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durchgeführt werden.
Am 13.7.2018 trat die Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO) in Kraft. Diese regelt die Pflichten nach dem Meldeprogramm des Landes Sachsen-Anhalt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger, die ihren Betriebssitz in Sachsen-Anhalt haben.
Erste Informationen und den Zugang zum Meldeprogramm erhalten Sie auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG).
Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten finden Sie hier.
Geltungsbereich der WDüngV - Was wird geregelt?
Grundsätzlich gelten die Dokumentations- und Meldepflichten für alle in Sachsen-Anhalt wirtschaftenden Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben/verkaufen (INVERKEHRBRINGEN), die Wirtschaftsdünger transportieren oder die Wirtschaftsdünger aufnehmen/kaufen.
Aus Gründen der Praktikabilität gelten aber folgende Ausnahmen:
* bei innerbetrieblichem Transport innerhalb von 50 km um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen
sind,
* für Betriebe, die der Düngeverordnung unterliegen und hier keine Nährstoffvergleiche erstellen
müssen und in denen die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener
Nährstoffmenge nicht größer als 500 kg Stickstoff im Jahr ist,
* für Betriebe, die nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse im Jahr abgeben, befördern oder
übernehmen oder
* für das Inverkehrbringen in Kleinverpackungen unter 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige
Endverbraucher (zum Beispiel Abgabe von Wirtschaftsdünger an Kleingärtner)
Für die oben aufgeführten Ausnahmen besteht keine Dokumentations- oder Meldepflicht.
Dokumentation
Was und wie ist zu dokumentieren?
Besondere Formvorschriften für die Aufzeichnungen, Meldungen und Mitteilungen bestehen nicht. Um sicher alle notwendigen Angaben zu erfassen, ist es aber empfehlenswert, die folgenden Formularvordrucke zu verwenden.
Die Formulare sind als XLS-Tabellen und im PDF-Format verfügbar. Die Verwendung als XLS-Tabelle ist hierbei zu bevorzugen, da sie die Möglichkeit der besseren statistischen Erfassung im Betrieb und in der zuständigen Behörde bietet.:
XLS-Tabellendokumente:
- Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung (§3 WdüngV)
- Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder Staaten (§4 WdüngV)
- Mitteilung zum erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger sowie Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (§5 WdüngV)
alternativ als PDF-Versionen
- Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung (§3 WdüngV)
- Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern oder Staaten (§4 WdüngV)
- Mitteilung zum erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger sowie Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (§5 WdüngV)
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WICHTIG: Die Verordnung unterscheidet zwischen
1. Aufzeichnungspflichten (diese Unterlagen verbleiben im Betrieb)
2. Meldepflichten und
3. Mitteilungspflichten
1. Aufzeichnungspflichten:
Diese Unterlagen verbleiben im Betrieb, müssen 3 Jahre aufbewahrt und auf Nachfrage der zuständigen Stelle vorgezeigt werden. Soweit die Betriebe nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, sind zur Erfüllung der Dokumentationspflichten sowohl vom
* abgebenden Betrieb (Inverkehrbringer),
* transportierenden Betrieb als auch
* aufnehmenden Betrieb
folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Abgebenden, Beförderers und Empfängers,
2. Zeitpunkt der Abgabe, des Transportes oder der Übernahme,
3. Wirtschaftsdüngerart beziehungsweise Name des sonstigen Stoffes, der Wirtschaftsdünger enthält,
4. Menge in Tonnen Frischmasse und
5. Gehalte an Stickstoff und Phosphat in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge des Stickstoffes aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm.*
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens nach einem Monat vorliegen; bei Empfängern, die die Stoffe im eigenen Betrieb verwenden ist eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.
Wenn andere Unterlagen (zum Beispiel Lieferscheine, Kennzeichnungen) die vorgeschriebenen Angaben enthalten, sind keine zusätzlichen Aufzeichnungen notwendig.
*gilt nicht für Beförderer, die ausschließlich im Auftrag handeln
2. Meldepflichten:
Werden Wirtschaftsdünger oder Wirtschaftsdünger enthaltende Stoffe aus anderen Staaten oder anderen Bundesländern nach Sachsen-Anhalt gebracht, muss der Empfänger dies bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr bei der zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt melden.
Diese Meldung umfasst Name und Anschrift des Abgebenden, Datum oder Zeitraum der Abnahme und die Menge in Tonnen Frischmasse.
3. Mitteilungspflichten:
Unternehmen mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, die Wirtschaftsdünger ab dem 01. September 2010 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, haben dies der zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt spätestens einen Monat vor der Abgabe mitzuteilen.
Unternehmen ohne Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, die Wirtschaftsdünger aus anderen Staaten oder Bundesländern nach Sachsen-Anhalt exportieren, müssen die gleiche Mitteilung spätestens einen Monat vor der Abgabe an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt machen.
Diese Mitteilung umfasst die Art des Wirtschaftsdüngers sowie Name und Anschrift des Betriebes.