Medizin
Übersicht der Anmeldungen zu den Staatsprüfungen Medizin Herbst 2022 - MLU Halle
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab Herbst 2021
Anträge auf Prüfung in einer Vierergruppe werden nicht mehr angenommen. Alle Prüfungsgruppen werden durch das Landesprüfungsamt gebildet.
Bekanntmachungen:
Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Sommersemester 2022-2023:
Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Sommersemester 2022-2023:
Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Sommersemester 2022-2023:
Aktuelle Ausnahmeregelungen aufgrund des Corona-Virus
Krankenpflegepraktika und Famulaturen
Famulaturen ohne direkten Patientenkontakt, vor allem zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Labordiagnostik, werden im Umfang von bis zu 15 Tagen aufgrund der aktuellen Situation ausnahmsweise angerechnet.
Famulaturen in der Fieberambulanz werden als Praxisfamulatur anerkannt.
Weitere Informationen, insbesondere zu den Staatsprüfungen und zu dem Praktischen Jahr, folgen.
Wir bitten um Verständnis, dass weitere Anfragen derzeit nicht beantwortet werden können!
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Die ärztliche Ausbildung umfasst:
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2 ÄAppO, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
- eine Ausbildung in Erster Hilfe;
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Ärztliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) wird abgelegt:
- der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 ÄAppO genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate (im Sinne des § 10 Abs. 2
Hochschulrahmengesetz).
Hinweise zum Verfahren
Zu den Prüfungen müssen die Anträge bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres beim Landesverwaltungsamt – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe –
Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle (Saale) gestellt werden.
Einzureichende Unterlagen bei Antragstellung
1. Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einschließlich der Anlage zum Prüfungsantrag
- Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid)
- Nachweis über das bisherige Studium der Medizin (alle Immatrikulations-bescheinigungen bzw. eine aktuelle Studienzeit-/Studienverlaufsbescheinigung)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe – 9 Stunden
- Nachweis über die Ableistung des dreimonatigen Krankenpflegedienst
- die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (entfällt bei Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung)
2. Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Meldebeleg für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde (sofern diese dem LPA nicht schon vorliegen)
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid)
- Nachweis über das bisherige Studium der Medizin (alle Immatrikulations-bescheinigungen bzw. eine aktuelle Studienzeit-/Studienverlaufsbescheinigung)
- die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 ÄAppO (entfällt bei Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung)
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (sofern der Erste Abschnitt nicht in Sachsen-Anhalt abgelegt worden ist)
- Nachweise über die Ableistung der Famulatur
3. Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Meldebeleg für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde (sofern diese dem LPA nicht schon vorliegen)
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid)
- Nachweis über das bisherige Studium der Medizin (alle Immatrikulations-bescheinigungen bzw. eine aktuelle Studienzeit-/Studienverlaufsbescheinigung)
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (sofern der Erste und Zweite Abschnitt nicht in Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind)
- Nachweise über die Ableistung des Praktischen Jahres
Hinweis: Für Prüfungsanmeldungen werden keine Eingangsbestätigungen versandt! Bei Bedarf bitte eine adressierte Antwortkarte beilegen!
Ansprechpartner
Absolventen der Universität Magdeburg
Frau Zachow
Tel.: +49 345 514-3266
E-Mail
Absolventen der Universität Halle
Frau Denecke
Tel.: +49 345 514-3265
E-Mail
Rechtsgrundlage
Formulare und Merkblätter
Merkblatt zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag - auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Meldebeleg - für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag - auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Meldebeleg - für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Antrag - auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Meldebeleg - für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Erste Hilfe
- Antrag auf Anrechnung von Erster Hilfe und Krankenpflegedienst
- Merkblatt - über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht barrierefrei)
Krankenpflegedienst
- Antrag auf Anrechnung von Erster Hilfe und Krankenpflegedienst
- Merkblatt - über den Krankenpflegedienst (nicht barrierefrei)
- Zeugnis - über den Krankenpflegedienst (nicht barrierefrei)
- Zeugnis - über den Krankenpflegedienst im Ausland - englisch (nicht barrierefrei)
Famulatur
- Antrag auf Überprüfung der Famulaturen
- Merkblatt - über die Famulatur (nicht barrierefrei)
- Zeugnis - über die Tätigkeit als Famulus (nicht barrierefrei)
- Zeugnis - über die Tätigkeit als Famulus im Ausland - englisch (nicht barrierefrei)
Praktisches Jahr
- Merkblatt - über das Praktische Jahr (nicht barrierefrei)
- Bescheinigung - über das Praktische Jahr (nicht barrierefrei)
- Bescheinigung - über das Praktische Jahr im Ausland - englisch (nicht barrierefrei)
- Äquivalenzbescheinigung - englisch (nicht barrierefrei)
Anrechnung von Studienleistungen
- Einleitung: Nach § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) können die Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums bzw. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist, angerechnet werden. Das Landesprüfungsamt Sachsen-Anhalt ist zuständig, wenn Sie für das Studium der Medizin an einer Medizinischen Fakultät in Sachsen-Anhalt eingeschrieben oder zugelassen sind bzw. wenn Sie in Sachsen-Anhalt geboren wurden. Sollten Sie eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist das LPA des Bundeslandes zuständig, in dem Sie geboren sind. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das LPA des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Die Gleichwertigkeit verwandter Studien im Inland absolvierter Praktika, Kurse und Seminare ist durch Bescheinigungen (sog. Äquivalenzbescheinigungen) der für die Medizinerlehrveranstaltungen jeweils zuständigen Hochschullehrer/innen nachzuweisen.
Die Äquivalenz kann auch auf den Folgeseiten des jeweiligen Antrages bescheinigt werden (Erster Abschnitt S. 2-3, Zweiter Abschnitt S. 2-5). - Merkblatt
- Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen zum Ersten Abschnitt
- Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen zum Zweiten Abschnitt
Sonstige Formulare
- Antrag - auf Rücknahme (nicht barrierefrei)
- Vordruck ärztliches Attest
- Approbation
- Merkblatt - zur Approbation
- Hinweisblatt für den Rücktritt von der Prüfung einschl. Säumnisfolgen