Erlaubnis zur Führung von Berufsbezeichnungen
Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, bedarf der Erlaubnis:
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Krankenpflegehelfer
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Operationstechnischer Assistent
- Diätassistent
- Logopäde
- Physiotherapeut
- Masseur und medizinischer Bademeister
- MTA-Labor
- MTA-Radiologie
- MTA-Funktionsdiagnostik
- Veterinär-MTA
- Orthoptist
- Ergotherapeut
- Podologe
- Altenpfleger
- Rettungsassistent
- Notfallsanitäter
Voraussetzungen
Die Erlaubnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung im Land Sachsen-Anhalt bestanden hat. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes geeignet ist und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist an keine Frist gebunden.
Erforderliche Unterlagen
- eigenhändig unterzeichneter Antrag - auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung von Berufsbezeichnungen
- Zeugnis über die staatliche Prüfung in amtlich beglaubigter Kopie (oder durch Bildungseinrichtung)
- ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate
- Führungszeugnis der Belegart "O" zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG,
nicht älter als drei Monate - Personalausweis oder Reisepass in Kopie
Weitere Hinweise für Masseure und medizinische Bademeister sowie Rettungsassistenten:
Die praktische Tätigkeit muss an einer ermächtigten Einrichtung erfolgt sein und nachgewiesen werden.
Bescheinigung - über die Ableistung der praktischen Tätigkeit für Rettungsassistenten (nicht barrierefrei)
Bescheinigung - über die Ableistung der praktischen Tätigkeit für Masseure und medizinische Bademeister (nicht barrierefrei)
Kosten der Erlaubnis
Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnisurkunde betragen derzeit 65,00 EUR und werden zuzüglich der Kosten für die Postzustellung erhoben.
Ansprechpartner
Beruf | Ansprechpartner | Telefon |
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Podologen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer, | Frau Löwig
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Diätassistenten, Logopäden, Physiotherapeuten, | Frau Helm | |
Rettungsassistenten, Notfallsanitäter | Frau Küchenhoff | |
Ergotherapeuten, Altenpfleger, Pharmazeutisch-technische Assistentin
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Ausländische Berufsabschlüsse | Frau Lorenz |
Ausstellen von Ersatzurkunden / Ersatzzeugnissen
Im Ausnahmefall kann die Ausstellung einer Ersatzurkunde / eines Ersatzzeugnisses beantragt werden.
Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:
- eine eidesstattliche Erklärung, dass die Originalurkunde unwiederbringlich verloren gegangen ist, nicht ruht oder widerrufen wurde
- Führungszeugnis der Belegart "0", nicht älter als drei Monate (nur bei Ersatzurkunde)
- ggf. beglaubigter Nachweis über die Namensänderung
- Kopie der Urkunde, sofern vorhanden.
Die Gebühren für die Erteilung der Ersatzurkunde betragen derzeit 35,00 € / für die Erteilung des Ersatzzeugnisses derzeit 4,60 € und werden zuzüglich der Kosten für die Postzustellung erhoben.
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Formulare und Merkblätter
Absolvieren der Ausbildung in Deutschland
- Antrag - auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht barrierefrei)
- ärztliche Bescheinigung (nicht barrierefrei)
zusätzlich bei Absolvieren der Ausbildung im Ausland
- Antrag - auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht barrierefrei)
- Checkliste - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Europäische Union
(nicht barrierefrei) - Checkliste - Unterlagen für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen - Drittstaat
(nicht barrierefrei) - ärztliche Bescheinigung (nicht barrierefrei)
- Erklärung über Straffreiheit (nicht barrierefrei)
- Erklärung über Antragstellung Berufsanerkennung (nicht barrierefrei)
- Allgemeines Hinweisblatt - zu Beglaubigungen und Übersetzungen (nicht barrierefrei)
"Ab sofort sind ausländische Dokumente mit Apostille/Legalisationsvermerk vorzulegen."