Menu
menu

Nichtraucherschutzgesetz

Seit dem 01.01.2008 gilt für das Land Sachsen-Anhalt das Nichtraucherschutzgesetz (NichtRSchG). Durch Beschluss des Landtages vom 14. Juli 2009 wurde es in einigen Punkten geändert.

Gemäß Paragraf 6 Nichtraucherschutzgesetz können Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot erteilt werden. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen für die in Paragraf 2 Nummer 5 NichtRSchG genannten Einrichtungen obliegt dem Landesjugendamt. Dabei handelt es sich um Tageseinrichtungen nach Paragraf 4 Absatz 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach Paragraf 4 Absatz 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft.

Das Gesetz sowie weitere Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie hier.

Haben Sie Fragen oder suchen Sie einen Ansprechpartner?

Alle Sprechstunden und persönlichen Beratungsgespräche in den Dienstgebäuden des Landesverwaltungsamtes sind abgesagt.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

und

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder wenden Sie sich postalisch an uns:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)