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Nichtraucherschutzgesetz

Seit dem 01.01.2008 gilt für das Land Sachsen-Anhalt das Nichtraucherschutzgesetz (NichtRSchG). Durch Beschluss des Landtages vom 14. Juli 2009 wurde es in einigen Punkten geändert.

Gemäß Paragraf 6 Nichtraucherschutzgesetz können Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot erteilt werden. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen für die in Paragraf 2 Nummer 5 NichtRSchG genannten Einrichtungen obliegt dem Landesjugendamt. Dabei handelt es sich um Tageseinrichtungen nach Paragraf 4 Absatz 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach Paragraf 4 Absatz 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft.

Das Gesetz sowie weitere Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie hier.

Kontakt

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