Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter, die für die von ihnen betreuten Kinder keinen Unterhalt erhalten, können zu ihrer Entlastung Unterhaltsvorschuss bei ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.
Der Unterhaltsvorschuss, der unabhängig vom Einkommen ist, soll den alleinerziehenden Elternteil damit in Situationen unterstützen, in denen erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils - gewissermaßen planwidrig und in besonders schwierigen Lebenslagen - ausbleiben.
Verfahren und Zuständigkeiten
Bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bewilligt die zuständige Stelle die monatlichen Leistungen für den alleinerziehenden Elternteil.
Der andere Elternteil wird im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB) durch die zuständige Stelle zur Erstattung der verauslagten Zahlungen (notfalls gerichtlich oder durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) herangezogen.
In Sachsen-Anhalt sind die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte am Wohnort des Kindes für das Antrags-, Bewilligungs- und Zahlungsverfahren zuständig.
Fachaufsicht und Widerspruchsverfahren
Das Landesverwaltungsamt überwacht und berät die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf einen einheitlichen Gesetzesvollzug.
Ansprechpartner
Herr Günther
Telefon: +49 345 514-3800
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