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Dauer der Zahlung


Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In Adoptions- und Adoptionspflegefällen wird Elterngeld ab dem Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, gezahlt.

Inanspruchnahme von Elterngeld durch beide Elternteile


Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf  zwei weitere Monatsbeträge, sofern der andere Elternteil diese in Anspruch nimmt und bei einem Elternteil für wenigstens zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Elterngeld zu verzeichnen ist.


Ist zum Beispiel nur ein Elternteil im maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn bei diesem Elternteil für mindestens zwei Monate lang eine Einkommensminderung eintritt.

Inanspruchnahme von Elterngeld durch einen Elternteil

Ein Elternteil kann mindestens für zwei und längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, wenn er in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats sind gestattet) ausübt.

Ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil kann ausnahmsweise für die gesamten 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil unmöglich ist (zum Beispiel wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod) oder wenn mit dem Betreuungswechsel eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn nur wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monatsbeträge, wenn sie

  • vor der Geburt erwerbstätig waren und für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens eintritt und

  • der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt und
  • die alleinige elterliche Sorge oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht haben (Nachweis oder Erklärung sind hierzu erforderlich (für Geburten bis 30.6.2015)

    beziehungsweise

  • die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach Paragraf 24b Abs. 1 Einkommensteuergesetz vorliegen (für Geburten ab 1.7.2015)