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Anmeldung der Elternzeit

Für Geburten bis 30.6.2015:

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Abweichen von dieser Frist ist nur bei dringenden Gründen möglich.

Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.

Wer Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen möchte, muss dies spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Zweijahreszeitraumes dem Arbeitgeber schriftlich anzeigen.

Für Geburten ab 01.07.2015:

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

  • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens dreizehn Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei  Jahren Elternzeit genommen werden soll.  Ein Abweichen von dieser Frist ist nur bei dringenden Gründen möglich.

Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

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