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Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt beim Vorliegen aller Voraussetzungen 67 Prozent des durchschnittlichen (Netto)Monatsverdienstes, der innerhalb der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes erzielt wurde.

Liegt das Durchschnittseinkommen unter 1.000 Euro, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht.

Liegt das ermittelte Durchschnittseinkommen über 1.200 Euro wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 65 Prozent gemindert. Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro und höchstens in Höhe von 1.800 Euro monatlich gezahlt.

Elterngeld bei kurzer Geburtsfolge


Bei Antragstellern, die mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben, erhöht sich das zustehende Elterngeld um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro. Hierbei muss es sich um eigene, adoptierte oder um Kinder des Ehepartners handeln, mit dem der oder die Berechtigte in einem Haushalt lebt. Für Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden oder für adoptierte Kinder gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Bei behinderten Kindern beträgt die Altersgrenze jeweils 14 Jahre. Als Nachweis über die Behinderung gilt eine Kopie des Bescheides über die Feststellung der Behinderteneigenschaft nach dem Neunten Sozialgesetzbuch.
Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten


Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das jeweils zustehende Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind.
Bei Drillingen erhalten die Eltern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Elterngeld von mindestens 900 Euro monatlich, bei einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit kann das Elterngeld in diesem Falle bis zu monatlich 2.400 Euro (1.800 Euro + 2 x 300 Euro) monatlich betragen.


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