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Prüfung und Bestätigung von Entgelten für Einrichtungen zur U-Haft Vermeidung

Die durch den Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach Paragraphen 71 Absatz 2 und 72 Absatz 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entstehenden Kosten, wie sie nach Jugendhilferecht als notwendig anerkannt werden, trägt die Justiz.

 

Gemäß des Runderlasses des MS, MJ und MI vom 5.8.1998 - 54.51243 (Grundsätze, praktische Ausgestaltung und Verfahren der Unterbringung von Jugendlichen gemäß Paragraphen 71 Absatz 2 und 72 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes in geeigneten Heimen der Jugendhilfe) sind die Pflegesatzberechnungen geeigneter Jugendhilfeträger vom Landesjugendamt auf ihre Angemessenheit zu prüfen, soweit keine anderweitige Regelung zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege getroffen wurde. Die Berechnung erfolgt gemäß Rahmenvertrag nach Paragraph 78 f Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe). 

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Frau Güttner

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