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Anerkennung als Vormundschaftsverein gemäß Paragraph 54 Sozialgesetzbuch Acht (Kinder-​ und Jugendhilfe)

Ein rechtsfähiger Verein kann gemäß Paragraph 54 Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe) Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn er vom Landesjugendamt eine Anerkennung als Vormundschaftsverein erhält.

Alle Unterlagen und Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Formular:

Voraussetzungen für die Anerkennung als Vormundschaftsverein in Sachsen-Anhalt

Anlage: Verpflichtungserklärung zur Gewährleistung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII

Anlage: Verpflichtungserklärung zur Gewährleistung der persönlichen Eignung der Fachkräfte gem. § 72a SGB VIII

Ansprechpartnerin

Frau Richter

Telefon: +49 345 514-1385
E-Mail

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)