Aufgaben gemäß Paragraph 85 Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe)
Neben dem Betriebserlaubnisverfahren und der staatlichen Aufsicht über den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß Paragraphen 45 bis 48a Sozialgesetzbuch Acht (Kinder- und Jugendhilfe) übernimmt das Landesjugendamt, Referat 502 - Familie und Frauen, eine Vielzahl an weiteren Aufgaben gemäß Paragraph 85 Sozialgesetzbuch Acht.
Im Folgenden sind das:
Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland
Bearbeitung von Beschwerden sowie Klageverfahren, Erarbeitung von Stellungnahmen
Beratung von örtlichen Trägern der Jugendhilfe sowie Trägern von Einrichtungen und Diensten
Prüfung und Bestätigung von Entgelten für Einrichtungen zur U-Haft Vermeidung
Planung und Gestaltung von Fortbildungsangeboten