Apostillen
Grundsätzlich müssen deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, beglaubigt werden.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille. Zur besseren, rechtssicheren und schnelleren Bearbeitung bitten wir ab dem 3. September Anträge nur noch schriftlich zu stellen.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Teleofonische Ansprechpertner im Referat sind:
Frau Lube +49 391 567-2159
Herr Lasse +49 391 567-2427
Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
Für welche Länder Sie eine Apostille benötigen, erfahren Sie im Auswärtigen Amt.
Die Apostille wird vom Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr ausgestellt.