Zuwendungen zur Förderung anerkannter Betreuungsvereine
Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Tätigkeit anerkannter Betreuungsvereine in dem Bereich, für den das Betreuungsgesetz weder Aufwendungsersatz noch Vergütung zulässt.
(Querschnittsaufgaben nach Paragraf 1908 f Bürgerliches Gesetzbuch BGB).
Was wird gefördert?
Das Land Sachsen-Anhalt fördert die Personal- und Sachausgaben der für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine zuständigen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen. Die anerkannten Querschnittsaufgaben können der Richtlinie (s. unten) entnommen werden.
Voraussetzungen:
- Der Betreuungsverein muss über mindestens zwei hauptamtliche Mitarbeiter/innen verfügen
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein
- Die mit den Querschnittsaufgaben beauftragten hauptamtlichen Beschäftigten müssen mindestens einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss haben und sie müssen berufsbezogene Aus- und Fortbildungen sowie eine mindestens einjährige hauptamtliche Betreuertätgkeit oder eine mindestens zweijährige betreuungsrechtlich relevante berufliche Tätigkeit nachweisen können
- Der Wirkungskreis ist mit der örtlichen Betreuungsbehörde abzustimmen, insbesondere wenn in einem Wirkungskreis mehrere Betreuungsvereine tätig sind.
- Es muss ein Arbeitsplan vorgelegt werden, der Veranstaltungen oder Maßnahmen zur Erfüllung der Kennzahlen zu Nummer 2.1 gemäß der Anlage zur Richtlinie vorsieht
Einzureichende Unterlagen:
- schriftlicher Antrag mit:
- Planung der Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum
- Arbeitsplanung des Betreuungsvereines für den Förderzeitraum
- Bestätigung der örtlichen Betreuungsbehörde
- ggf. aktuelle Vereinssatzung (bei Erstantrag immer)
- ggf. aktueller Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer (bei Erstantrag immer)
- ggf. aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (bei Erstantrag immer)
- Nachweis über die Anerkennung als Betreuungsverein (nur bei Erstantrag)
- für den/die mit den Querschnittsaufgaben beauftragte/n Mitarbeiter/in:
- Nachweis über den Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss
- Nachweise zu berufsbezogenen Aus- und Fortbildungen
- Nachweis einer mindestens einjährigen hauptamtlichen Betreuertätigkeit oder einer mindestens zweijährigen betreuungsrechtlich relevanten beruflichen Tätigkeit
Ansprechpartner:
Herr Dießner
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle
E-Mail
Telefon: +49 345 514-1738
Fax: +49 345 514-1746
Hinweise zum Verfahren
Anträge sind spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Förderzeitraumes einzureichen.






