Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der hohen Antragszahlen kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Entschädigungsanträge.
Zur Vermeidung zusätzlicher personeller Belastungen bitten wir Sie, von telefonischen Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.
Hinweis: Bei erfolgreicher Online-Antragstellung wird automatisch eine Vorgangskennung (21-SE-SA-LVWA-…-…-…-…) vergeben. Soweit Ihnen eine solche Kennung vorliegt, ist Ihr Antrag im System erfasst.
1. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und daher einen Verdienstausfall erleiden.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen (z.B. Arbeit im Homeoffice).
- Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit.
- Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
2. Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, eine Verdienstausfallentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 67 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.
Zu den Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind online auf dieser Webseite zu stellen: www.ifsg-online.de
3. Erstattung der Betriebsausgaben
Selbstständige, die einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen und ihren Betrieb oder ihre Praxis während der Dauer dieser Quarantäne schließen müssen, können neben der Verdienstausfallentschädigung auch den Ersatz ihrer weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Anträge sind formlos an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle bzw. entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de zu richten. Bitte fügen Sie dem Antrag eine Auflistung der Betriebsausgaben, deren monatliche Höhe sowie einen Auszug des Geschäftskontos für den Absonderungszeitraum bei. Weitere Unterlagen werden bei Bedarf abgefordert.
Kontakt
Offene Fragen können Sie uns gern per E-Mail übermitteln:
entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Telefonisch erreichen Sie uns in der Hotline: +49 345 514-1705
4. Hilfen für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind
Es wurden nun auf Landesebene ganz aktuell Förderprogramme für Unternehmen beschlossen, um deren Umsetzung sich die Investitionsbank Sachsen-Anhalt kümmert. Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt kostenfrei über die Hotline 0800 56 007 57 beraten lassen. Über die Homepage https://www.ib-sachsen-anhalt.de erhalten Sie weitere Informationen, auch ein Kontaktformular steht zur Verfügung.
Weitere Information der Industrie-und Handelskammer rund um das Thema erhalten Sie unter: https://www.halle.ihk.de/mini-startseiten/informationen-zum-coronavirus/hilfe-fuer-unternehmen.






